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punkte finden. Um zu einer klaren Erkenntnis der eigenartigen
Rechtsverhältnisse zu gelangen, die durch die Errichtung elek-
trischer Anlagen ins Leben gerufen zu werden pflegen, erscheint
es deshalb als das Zweckmässigste, die rechtliche Behandlung
ins Auge zu fassen, die ihnen in den verschiedenen Ländern, in
denen das Bedürfnis nach einer gesetzgeberischen Regelung sich
geltend gemacht hat, zu teil geworden ist. In erster Linie muss
es hierbei von Interesse sein, zn wissen, welches die juristischen
Voraussetzungen und Bedingungen sind, an welche die Erstellung
elektrischer Anlagen geknüpft ist, ob einer gewerblichen Unter-
nehmung der Bau eines Elektrizitätswerkes und die Anlage eines
unter Umständen weit verzweigten Leitungsnetzes sowie dessen
Betrieb vollkommen freistehe, oder ob die Ausübung einer der-
artigen industriellen Thätigkeit an eine obrigkeitliche Bewilligung
(Konzession) gebunden und welches eventuell der Inhalt eines
derartigen Aktes sei.
Unsere Aufgabe besteht deshalb in der Auseinandersetzung
der Konzessionsbedingungen für elektrische Anlagen, so wie sie
in den hauptsächlichst in Betracht kommenden Staaten erlassen
worden sind; auf die Darstellung des Verfahrens, das einzu-
schlagen ist, um die behördliche Bewilligung und, gegebenenfalls,
auch das mit der Konzessionserteilung in engem Zusammenhang
stehende Rechtzur Expropriationder der Durchführung des Unter-
nehmens entgegenstehenden Rechte zu erlangen (des formellen
Konzessions- und Expropriationsrechtes), soll indessen nur inso-
weit eingetreten werden, als es zum Verständnis der Darstellung
des materiellen Rechtes unumgänglich notwendig ist.
Angesichts der Thatsache, dass die beiden hauptsächlichsten
Arten von Schwachstromanlagen (Telegrapı und Telephon)
nicht von privaten Unternehmungen betrieben werden, der Be-
trieb dieser Anstalten vielmehr in beinahe allen europäischen
Ländern ein staatliches Monopol bildet und eine Erteilung von
Konzessionen auf diesem Gebiete überhaupt nicht oder nur ganz