Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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punkte finden. Um zu einer klaren Erkenntnis der eigenartigen 
Rechtsverhältnisse zu gelangen, die durch die Errichtung elek- 
trischer Anlagen ins Leben gerufen zu werden pflegen, erscheint 
es deshalb als das Zweckmässigste, die rechtliche Behandlung 
ins Auge zu fassen, die ihnen in den verschiedenen Ländern, in 
denen das Bedürfnis nach einer gesetzgeberischen Regelung sich 
geltend gemacht hat, zu teil geworden ist. In erster Linie muss 
es hierbei von Interesse sein, zn wissen, welches die juristischen 
Voraussetzungen und Bedingungen sind, an welche die Erstellung 
elektrischer Anlagen geknüpft ist, ob einer gewerblichen Unter- 
nehmung der Bau eines Elektrizitätswerkes und die Anlage eines 
unter Umständen weit verzweigten Leitungsnetzes sowie dessen 
Betrieb vollkommen freistehe, oder ob die Ausübung einer der- 
artigen industriellen Thätigkeit an eine obrigkeitliche Bewilligung 
(Konzession) gebunden und welches eventuell der Inhalt eines 
derartigen Aktes sei. 
Unsere Aufgabe besteht deshalb in der Auseinandersetzung 
der Konzessionsbedingungen für elektrische Anlagen, so wie sie 
in den hauptsächlichst in Betracht kommenden Staaten erlassen 
worden sind; auf die Darstellung des Verfahrens, das einzu- 
schlagen ist, um die behördliche Bewilligung und, gegebenenfalls, 
auch das mit der Konzessionserteilung in engem Zusammenhang 
stehende Rechtzur Expropriationder der Durchführung des Unter- 
nehmens entgegenstehenden Rechte zu erlangen (des formellen 
Konzessions- und Expropriationsrechtes), soll indessen nur inso- 
weit eingetreten werden, als es zum Verständnis der Darstellung 
des materiellen Rechtes unumgänglich notwendig ist. 
Angesichts der Thatsache, dass die beiden hauptsächlichsten 
Arten von Schwachstromanlagen (Telegrapı und Telephon) 
nicht von privaten Unternehmungen betrieben werden, der Be- 
trieb dieser Anstalten vielmehr in beinahe allen europäischen 
Ländern ein staatliches Monopol bildet und eine Erteilung von 
Konzessionen auf diesem Gebiete überhaupt nicht oder nur ganz
	        
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