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ausnahmsweise stattfindet, erscheint es ferner als angezeigt, sich
auf die Besprechung der Rechtsverhältnisse der elektrischen
Starkstromanlagen zu beschränken. Von diesen letzteren sind
wiederum die elektrischen Bahnen auszuschliessen, da auf die
Konzessionierung dieser Unternehmungen keine wesentlich anderen
Grundsätze Anwendung finden, als sie für die Verleihung der
Konzession an die übrigen unter Benutzung anderer Kräfte be-
triebenen Bahnunternehmungen gesetzlich festgelegt und bereits
hinlänglich bekannt sind.
I. Abschnitt. Im England'.
1. Kapitel. Uebersicht über die Gesetzgebung.
In England ist unterm 18. Aug. 1882 ein Gesetz, Electric
Lighting Act betitelt, zu stande gekommen, das nach seiner
dem Titel beigefügten Erklärung die Lieferung von Elektrizität
für Beleuchtungs- und andere Zwecke in Grossbritannien und
Irland zu erleichtern und zu regulieren bestimmt ist. Dieses
Gesetz enthält im wesentlichen diejenigen Vorschriften, welche
von einer elektrischen Unternehmung, die sich mit der gewerbs-
mässigen Abgabe und Verteilung elektrischer Energie befasst,
zu beachten sind. Es führt die Rechte und Verpflichtungen auf,
die einer solchen Unternehmung sowohl hinsichtlich der Erstel-
lung des Verteilungsnetzes wie des Betriebs ihrer Anlage und
zwar den staatlichen oder Gemeindebehörden als Vertretern der
öffentlichen Interessen, den eigenen Konsumenten wie auch all-
fällig interessierten Drittpersonen gegenüber zustehen oder ob-
liegen. Ebenso enthält es Vorschriften, welche zum Schutz der
Anlagen zu dienen und deren Betrieb zu sichern bestimmt sind.
I Litteratur: 1. Bower & Were, The Law relating to Electric Ligh-
ting. 2. A. C. Currıs Haywarp, A Digest of the Law of Electric Lighting.
3. F. A. Marınpin, Report on Board of Trade Inquiry into Applications for
Provisional Orders in respect of the Metropolis. 1889. 4. J. Su. Wırr, The
Law relating to Electric Lighting and Energy. 1900.
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