Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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ausnahmsweise stattfindet, erscheint es ferner als angezeigt, sich 
auf die Besprechung der Rechtsverhältnisse der elektrischen 
Starkstromanlagen zu beschränken. Von diesen letzteren sind 
wiederum die elektrischen Bahnen auszuschliessen, da auf die 
Konzessionierung dieser Unternehmungen keine wesentlich anderen 
Grundsätze Anwendung finden, als sie für die Verleihung der 
Konzession an die übrigen unter Benutzung anderer Kräfte be- 
triebenen Bahnunternehmungen gesetzlich festgelegt und bereits 
hinlänglich bekannt sind. 
I. Abschnitt. Im England'. 
1. Kapitel. Uebersicht über die Gesetzgebung. 
In England ist unterm 18. Aug. 1882 ein Gesetz, Electric 
Lighting Act betitelt, zu stande gekommen, das nach seiner 
dem Titel beigefügten Erklärung die Lieferung von Elektrizität 
für Beleuchtungs- und andere Zwecke in Grossbritannien und 
Irland zu erleichtern und zu regulieren bestimmt ist. Dieses 
Gesetz enthält im wesentlichen diejenigen Vorschriften, welche 
von einer elektrischen Unternehmung, die sich mit der gewerbs- 
mässigen Abgabe und Verteilung elektrischer Energie befasst, 
zu beachten sind. Es führt die Rechte und Verpflichtungen auf, 
die einer solchen Unternehmung sowohl hinsichtlich der Erstel- 
lung des Verteilungsnetzes wie des Betriebs ihrer Anlage und 
zwar den staatlichen oder Gemeindebehörden als Vertretern der 
öffentlichen Interessen, den eigenen Konsumenten wie auch all- 
fällig interessierten Drittpersonen gegenüber zustehen oder ob- 
liegen. Ebenso enthält es Vorschriften, welche zum Schutz der 
Anlagen zu dienen und deren Betrieb zu sichern bestimmt sind. 
I Litteratur: 1. Bower & Were, The Law relating to Electric Ligh- 
ting. 2. A. C. Currıs Haywarp, A Digest of the Law of Electric Lighting. 
3. F. A. Marınpin, Report on Board of Trade Inquiry into Applications for 
Provisional Orders in respect of the Metropolis. 1889. 4. J. Su. Wırr, The 
Law relating to Electric Lighting and Energy. 1900. 
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