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Da indessen einzelne Bestimniungen dieses Gesetzes (in der
Folge als ELA citiert) zunächst für die Entwicklung der Elek-
trizitätsindustrie sich eher als hinderlich denn als förderlich er-
wiesen, wurde im Jahr 1888 eine Gesetzesnovelle (Electric Ligh-
ting Act 1888 betitelt) publiziert, die der hauptsächlichsten Be-
schwerde, welche die elektrischen Unternehmungen gegen das
(Gesetz vorzubringen hatten, Rechnung tragen und den gerügten
Uebelständen abhelfen sollte. Nach Art. 27 des Gesetzes von
1882 war nämlich den Lokalbehörden das Recht eingeräumt,
die auf ihrem Gebiet bestehenden und betriebenen Anlagen nach
Ablauf von 21 Jahren gegen Bezahlung des dazumal geltenden
Anlagewertes kaufsweise an sich zu bringen und den Betrieb auf
eigene Rechnung zu übernehmen. Infolgedessen mochte es in
vielen Fällen als zweifelhaft erscheinen, ob unter diesen Bedin-
gungen die Erstellung und der Betrieb einer elektrischen Anlage
auch wirklich als ein gewinnbringendes Unternehmen anzusehen
sei oder nicht, und statt die Erstellung und Ausbreitung solcher
Anlagen zu erleichtern, wurde das Gesetz die Ursache, dass die
Entwicklung der neuen Industrie beinahe vollständig ins Stocken
geriet. Durch die Gesetzesnovelle wurde bestimmt, dass vor
Ablauf von 42 Jahren, oder, bei Nichtbenutzung dieses Ter-
mins, vor dem Einde einer weiteren zehnjährigen (früher einer
siebenjährigen) Periode, die Lokalbehörden keinen Anspruch auf
zwangsweise Erwerbung der auf ihrem Gebiet bestehenden An-
lagen besitzen sollten, so dass die elektrischen Unternehmungen
seither bessere Aussichten haben, den in den ersten Betriebs-
jahren zu gewärtigenden Ausfall an Gewinn mit der Zeit wieder
einzubringen und die infolge Abnutzung des Materials u. s. w.
entstehenden Verluste zu amortisieren.
Im Jahr 1895 hat sodann das Handelsamt zwei Verord-
nungen (Board of Trade Regulations) aufgestellt, welche Vor-
schriften enthalten über diejenigen Massnahmen, die einerseits
zur Sicherheit des Publikums und andererseits für eine ge-