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marischen Verfahren zu erwirkende richterliche Verfügung die
Entfernung einer derartigen Einrichtung angeordnet werden",
Die Konzession für die Lieferung und Verteilung elektrischer
Energie wird immer für einen ganz bestimmt umgrenzten, in der
Konzessionsurkunde und in dem auf dem Handelsamt hinter-
legten Plane angegebenen Kreis oder Bezirk (area of supply ge-
nannt) verliehen. Ohne besondere Bewilligung des Handelsamtes
oder Ermächtigung durch das Parlament dürfen ausserhalb dieses
Bezirks von der konzessionierten Unternehmung keine Leitungen
gelegt oder Energielieferungen vollzogen werden’? In der Kon-
zessionsurkunde sind diejenigen Strassen und Plätze aufgeführt,
in welchen innerhalb zwei Jahren nach Inkrafttreten der Konzession
elektrische Leitungen zur allgemeinen Abgabe und Verteilung von
Energie gelegt werden müssen. Nach Verfluss von anderthalb Jahren
nach Inkrafttreten der Konzession kann an die Unternehmer
unter bestimmten Voraussetzungen das Begehren gestellt werden,
auch in den übrigen Strassen des Bezirks elektrische Leitungen
zu legen, und sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben
die Unternehmer die Pflicht, innerhalb sechs Monaten seit Stellung
des Begehrens zur Legung der Leitungen zu schreiten ?,
Berechtigt zur Stellung eines solchen Begehrens ist eine An-
zahl von wenigstens sechs Personen, die entweder Eigentümer oder
Besitzer von an der betreffenden Strasse gelegenen Grundstücken
sind oder die Ortsbehörde, sofern ihr die Kontrolle und Be-
dienung der in der fraglichen Strasse vorhandenen zur öffentlichen
Beleuchtung bestimmten Vorrichtungen (Lampen, Laternen u. dgl.)
obliegt '*.
Die elektrische Unternehmung ist in einem solchen Falle
nur dann gehalten, dem gestellten Begehren zu willfahren, wenn
ihr für eine Periode von wenigstens drei Jahren die Abnahme eines
genügenden Quantums Energie und eines dementsprechenden
1! Art. 14 ELA. 1? Art. 4 und 60 A 99.
13 Art. 21 ibid. 14 Art. 24 ibid,