521 —
sich die Parteien über den Kaufpreis nicht einigen, so wird der-
selbe durch ein Schiedsgericht festgesetzt. Die zum Rückkauf
gelangende Anlage oder der dem Rückkauf unterworfene Teil
derselben soll frei von allen Hypothekar- und ähnlichen Schulden
auf die Erwerberin übergehen. Der Zeitpunkt, von dem an das
Rückkaufsgeschäft seine Wirkungen äussern soll, wird, wenn
zwischen den Parteien hierüber nichts vereinbart worden ist,
durch das Handelsamt festgesetzt. Mit diesem Moment erlöschen
alle der alten Unternehmung zugestandenen konzessionsmässigen
Rechte und Verpflichtungen und gehen ohne weiteres auf die
neue Erwerberin über®®,
3. Die Konzession kann auch durch Widerruf seitens des
Handelsamtes zum Erlöschen gebracht werden. Ein Widerruf
greift in folgenden Fällen Platz:
a) Wenn eine Unternehmung, ohne hierzu durch das Par-
lament ermächtigt zu sein, eine andere konzessionierte elektrische
Unternehmung käuflich oder auf andere Weise erwirbt oder mit
einer solchen fusioniert?!,
b) Wenn sie ohne Ermächtigung durch das Parlament oder
Erlaubnis des Handelsamtes ausserhalb des ihr zugewiesenen
Lieferungsbezirkes die Erstellung von Leitungen und die Liefe-
rung von elektrischer Energie vornimmt,
—— [000
bilden. Denn nach Art. 9 des Gesetzes von 1882 sind die elektrischen Unter-
nehmungen zur alljährlichen Rechnungsstellung verpflichtet. Die Form, in
der dies zu geschehen hat, wird durch das Handelsamt bestimmt, und dieses
hat denn auch in der That Vorschriften erlassen über die Art und Weise,
wie an der Hand eines von ihm aufgestellten Normalschemas die Kapital-
und Betriebsrechnung nebst der Bilanz abzufassen seien. Auch sind die
Unternehmungen gehalten, gemäss den vom Handelsamt erteilten Anweisungen
das Resultat ihrer Rechnungsführung zu publizieren und von letzterer einem
jeden Gesuchsteller gegen eine kleine Vergütung eine Abschrift zu ver-
abfolgen, so dass jedermann, der sich darunı interessiert, über die Vermögens-
und Betriebsverhältnisse einer derartigen Unternehmung sich leicht und
sicher zu orientieren vermag.
* Art. 2 ELA 88. ?! Art. 3 A 99. ” Art. 4 ibid.