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stimmten Vorschrift getroffen werden könnte, so hat doch auch
der Rekursrichter zu erwägen, ob die thatsächlichen Verhältnisse
die Anordnung überhaupt zu rechtfertigen vermögen, seine Ent-
scheidung ist also durchaus nicht eine allein oder auch nur vor-
wiegend nach juristischen Gesichtspunkten erfolgende, vielmehr
spielt die Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse und
des Moments des Zweckmässigen hierbei nicht nur eine grosse,
sondern man kann wohl sagen die präponderierende Rolle. Diesem
Umstand trägt aber die Zuweisung der Rekursentscheidungen an
ein Kollegium, in welchem zwar das juristische Element nicht
unvertreten, aber anderseits wesentlich sich in der Minderheit
befindet, in durchaus ausgiebiger Weise Rechnung. Was soeben
über die Entscheidung der Rekurse gesagt wurde, gilt auch für
die Entscheidung der Beschwerde, soweit dieselbe nach dem Ge-
setz zugelassen ist. Das Gesetz gestattet in 8 76 die Beschwerde
nur in den Fällen, in welchen das Amt zur Durchsetzung seiner
Anordnung nach 88 65 Abs. 2, 67 Abs. 2 oder 98 Abs. 2 eine
Strafandrohung erlassen hat; 88 65 Abs. 2 betrifft die Anordnung
des Amtes, wonach Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigte und
Agenten eines Unternehmens innerhalb ihrer Geschäftsräume dem
Amt auf sein Ersuchen alle für die Beurteilung des Geschäfts-
betriebs und der Vermögenslage bedeutungsvollen Bücher, Belege
und Schriften vorzulegen, auch die erforderte Auskunft über
Geschäftsbetrieb und Vermögenslage zu geben haben; 8 67 Abs. 2
hat die Anordnungen zum Gegenstand, welche das Amt im Falle
der Untersagung des Geschäftsbetriebs zum Zwecke der einst-
weiligen Sicherung des Vermögens der Unternehmung im Inter-
esse der Versicherten trifft, während in & 98 die Anordnungen
erwähnt sind, welche an die bereits zugelassenen Versicherungs-
unternehmungen zu dem Zwecke ergehen, sie zu den Angaben
zu veranlassen, welche für die Klarlegung ihres Geschäftsplans
erforderlich sind. Wenn gegen diese mit Strafandrohungen ver-
sehenen Anordnungen nicht der Rekurs, sondern die Beschwerde