Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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stimmten Vorschrift getroffen werden könnte, so hat doch auch 
der Rekursrichter zu erwägen, ob die thatsächlichen Verhältnisse 
die Anordnung überhaupt zu rechtfertigen vermögen, seine Ent- 
scheidung ist also durchaus nicht eine allein oder auch nur vor- 
wiegend nach juristischen Gesichtspunkten erfolgende, vielmehr 
spielt die Berücksichtigung der thatsächlichen Verhältnisse und 
des Moments des Zweckmässigen hierbei nicht nur eine grosse, 
sondern man kann wohl sagen die präponderierende Rolle. Diesem 
Umstand trägt aber die Zuweisung der Rekursentscheidungen an 
ein Kollegium, in welchem zwar das juristische Element nicht 
unvertreten, aber anderseits wesentlich sich in der Minderheit 
befindet, in durchaus ausgiebiger Weise Rechnung. Was soeben 
über die Entscheidung der Rekurse gesagt wurde, gilt auch für 
die Entscheidung der Beschwerde, soweit dieselbe nach dem Ge- 
setz zugelassen ist. Das Gesetz gestattet in 8 76 die Beschwerde 
nur in den Fällen, in welchen das Amt zur Durchsetzung seiner 
Anordnung nach 88 65 Abs. 2, 67 Abs. 2 oder 98 Abs. 2 eine 
Strafandrohung erlassen hat; 88 65 Abs. 2 betrifft die Anordnung 
des Amtes, wonach Inhaber, Geschäftsleiter, Bevollmächtigte und 
Agenten eines Unternehmens innerhalb ihrer Geschäftsräume dem 
Amt auf sein Ersuchen alle für die Beurteilung des Geschäfts- 
betriebs und der Vermögenslage bedeutungsvollen Bücher, Belege 
und Schriften vorzulegen, auch die erforderte Auskunft über 
Geschäftsbetrieb und Vermögenslage zu geben haben; 8 67 Abs. 2 
hat die Anordnungen zum Gegenstand, welche das Amt im Falle 
der Untersagung des Geschäftsbetriebs zum Zwecke der einst- 
weiligen Sicherung des Vermögens der Unternehmung im Inter- 
esse der Versicherten trifft, während in & 98 die Anordnungen 
erwähnt sind, welche an die bereits zugelassenen Versicherungs- 
unternehmungen zu dem Zwecke ergehen, sie zu den Angaben 
zu veranlassen, welche für die Klarlegung ihres Geschäftsplans 
erforderlich sind. Wenn gegen diese mit Strafandrohungen ver- 
sehenen Anordnungen nicht der Rekurs, sondern die Beschwerde
	        
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