Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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c) Wenn die Unternehmung nicht innerhalb sechs Monaten seit 
dem Inkrafttreten der Konzession dem Handelsamt den Nach- 
weis leistet, dass sie in der Lage sei, die ihr durch jene über- 
bundenen Verpflichtungen im ganzen Umkreis des Lieferungs- 
bezirkes zu erfüllen oder wenn die ihr auferlegte Sicherheits- 
leistung nicht erfolgt °®. 
d) Wenn sie den in der Konzession über die Erstellung und 
den weiteren Ausbau des Leitungsnetzes enthaltenen Vorschriften 
nicht nachkommt **, 
e) Wenn das Handelsamt sich überzeugt hat, dass wegen 
Ziahlungsunfähigkeit der Unternehmung diese nicht im stande ist, 
die ihr kraft der Konzession auferlegten Verpflichtungen (Erstel- 
lung der Anlage, Abgabe der Energie u. s. w.) auszuführen *°. 
f) Wenn die Unternehmer dem Handelsamt erklärt haben, 
dass ihr Geschäft nicht mit Nutzen betrieben werden könne und 
deshalb aufgegeben werden sollte. In einem solchen Falle ver- 
anstaltet das Handelsamt eine Untersuchung, und wenn deren 
Resultat die Wahrheit der von den Unternehmern aufgestellten 
Behauptung erwiesen hat, so kann jenes die Konzession für den 
ganzen Bezirk, für den sie erteilt ist, oder, unter Zustimmung 
der Unternehmung und der Lookalbehörde, auch nur für einen 
Teil desselben, widerrufen °*®, 
g) Wenn das Handelsamt findet, dass die von einer Orts- 
oder Kreisbehörde im Namen des durch sie vertretenen Ver- 
waltungskörpers gegründete und betriebene Unternehmung in der 
Ausführung der Anlage oder der Abgabe von Energie sich gegen 
die in der Konzession enthaltenen Vorschriften habe Verstösse 
zu Schulden kommen lassen ’?”, 
h) Wenn der Konzessionär mit dem Widerruf einverstanden 
ist und die Lokalbehörde gleichfalls ihre Zustimmung erteilt”. 
?3 Art. 5 A 99. ?! Art. 23 ibid. 
25 Art. 63 ibid, 2° Art. 64 ibid. 
27 Art. 65 ibid. 8 Art. 66 ibid.
	        
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