Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Hat das Handelsamt sich zum Widerruf der einer privaten 
Unternehmung verliehenen Konzession entschlossen, so bringt es 
dies auf schriftlichem Wege der Unternehmung und der inter- 
essierten Liokalbehörde zur Kenntnis und setzt das Datum fest, 
auf welches hin die Konzession ausser Kraft tritt und von dem 
an die mit der Abgabe von Energie verbundenen Rechte und 
Verpflichtungen der Unternehmung im ganzen Lieferungsbezirk 
oder in einem Teil desselben aufhören, ihre Wirkung zu äussern. 
In einem solchen Falle steht der Liokalbehörde das Recht zu, 
binnen zwei Monaten, von der Ankündigung des Widerrufs an ge- 
rechnet, der Unternehmung die Anzeige zu machen, dass sie den- 
jenigen Teil der Anlage, der innerhalb des von ihr verwalteten 
Gebietes gelegen ist, zu dem im gegenwärtigen Zeitpunkt gel- 
tenden Anlagewert käuflich an sich ziehen wolle. Die Unter- 
nehmung ist verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen. Die 
aus der Konzession sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen 
gehen dann ohne weiteres auf die Erwerberin über. 
Macht die Ortsbehörde von diesem Rückkaufsrecht keinen 
Gebrauch, so sind die Unterhaltungspflichtigen berechtigt, die 
auf ihrem Strassengebiet befindlichen Anlagen, wenn zwischen 
ihnen und der Unternehmung keine Verständigung hierüber er- 
zielt worden ist, unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt 
zu entfernen, und die Unternehmer sind verpflichtet, die Kosten 
dieser Arbeit und der Wiederinstandsetzung der Strassen und 
Wege zu vergüten. Ist dies innerhalb Monatsfrist nach Mit- 
teilung der betreffenden Kostenrechnung, deren Betrag im Streit- 
fall durch schiedsgerichtliche Entscheidung festgesetzt wird, nicht 
geschehen, so sind die Unterhaltungspflichtigen befugt, die den 
Strassen u. s. w. entnommenen Bestandteile aus freier Hand oder 
auf Öffentlicher Versteigerung zu verkaufen und sich aus dem 
Erlös vorab bezahlt zu machen. Ausserdem besitzen sie, sofern 
der Erlös zur Deckung ihrer Kosten nicht langt, einen Anspruch 
darauf, sowohl hierfür, wie für diejenigen Schädigungen, die ihnen
	        
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