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Hat das Handelsamt sich zum Widerruf der einer privaten
Unternehmung verliehenen Konzession entschlossen, so bringt es
dies auf schriftlichem Wege der Unternehmung und der inter-
essierten Liokalbehörde zur Kenntnis und setzt das Datum fest,
auf welches hin die Konzession ausser Kraft tritt und von dem
an die mit der Abgabe von Energie verbundenen Rechte und
Verpflichtungen der Unternehmung im ganzen Lieferungsbezirk
oder in einem Teil desselben aufhören, ihre Wirkung zu äussern.
In einem solchen Falle steht der Liokalbehörde das Recht zu,
binnen zwei Monaten, von der Ankündigung des Widerrufs an ge-
rechnet, der Unternehmung die Anzeige zu machen, dass sie den-
jenigen Teil der Anlage, der innerhalb des von ihr verwalteten
Gebietes gelegen ist, zu dem im gegenwärtigen Zeitpunkt gel-
tenden Anlagewert käuflich an sich ziehen wolle. Die Unter-
nehmung ist verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen. Die
aus der Konzession sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen
gehen dann ohne weiteres auf die Erwerberin über.
Macht die Ortsbehörde von diesem Rückkaufsrecht keinen
Gebrauch, so sind die Unterhaltungspflichtigen berechtigt, die
auf ihrem Strassengebiet befindlichen Anlagen, wenn zwischen
ihnen und der Unternehmung keine Verständigung hierüber er-
zielt worden ist, unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt
zu entfernen, und die Unternehmer sind verpflichtet, die Kosten
dieser Arbeit und der Wiederinstandsetzung der Strassen und
Wege zu vergüten. Ist dies innerhalb Monatsfrist nach Mit-
teilung der betreffenden Kostenrechnung, deren Betrag im Streit-
fall durch schiedsgerichtliche Entscheidung festgesetzt wird, nicht
geschehen, so sind die Unterhaltungspflichtigen befugt, die den
Strassen u. s. w. entnommenen Bestandteile aus freier Hand oder
auf Öffentlicher Versteigerung zu verkaufen und sich aus dem
Erlös vorab bezahlt zu machen. Ausserdem besitzen sie, sofern
der Erlös zur Deckung ihrer Kosten nicht langt, einen Anspruch
darauf, sowohl hierfür, wie für diejenigen Schädigungen, die ihnen