Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

-- 524 
aus der Erstellung oder dem Betrieb der elektrischen Anlage 
sonst erwachsen sein mögen, sich aus der von der Unternehmung 
als Kaution amtlich hinterlegten Summe bezahlt zu machen. 
Ueber die Höhe der allfälligen Schadenersatzansprüche und die 
Art und Weise, wie sie aus der Kautionssumme gedeckt werden 
sollen, hat ein Schiedsgericht zu urteilen °®. 
Wird eine Konzession, welche das Handelsamt einer Orts- 
behörde verliehen hat, als verwirkt erklärt, so stehen den 
Unterhaltungspflichtigen bezüglich der Entfernung der auf ihrem 
Gebiet befindlichen Anlagebestandteile die nämlichen Rechte zu; 
nur müssen sie, da ein Selbstverwaltungskörper nicht zur Sicher- 
stellung verpflichtet ist, für denjenigen Teil ihrer Auslagen, der 
durch den Verkauf der zu Handen genommenen Anlagebestandteile 
nicht gedeckt wird, sich auf andere Weise bezahlt zu machen suchen. 
In gewissen Fällen, wenn eine Unternehmung die durch die 
Konzession ihr auferlegten oder in den Verordnungen des 
Handelsamtes enthaltenen Vorschriften (z. B. in betreff des für 
die Verteilung von Energie gewählten Leitungssystems, Ver- 
bindung ihrer Leitungen mit der Erde, Erstellung von ober- 
irdischen Leitungen, mangelnden Unterhalts der Anlage, Ge- 
fährdung des Telegraphendienstes oder der öffentlichen Sicher- 
heit) ausser acht lässt, kann das Handelsamt, sofern die von 
ihm vorerst gegebenen Anweisungen nicht befolgt werden, die 
Unternehmung in eine angemessene Busse verfällen und ausser- 
dem den Widerruf der Konzession aussprechen, wenn ihm diese 
Massnahme im öffentlichen Interesse als geboten erscheint°". 
II. Abschnitt. In Frankreich’". 
1. Kapitel. Uebersicht über den Stand der Gesetzgebung. 
In Frankreich werden die Konzessionen für elektrische An- 
lagen gemäss den Bestimmungen verliehen und beurteilt, wie sie 
  
”” Art. 67 A 9. ”° Art. 68 ibid. 
9! Titteratur: Hırscn, Legislation et jurisprudence administratives
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.