Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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für den Betrieb seines Handels oder seines Gewerbes zu benutzen, 
dann hat die kompetente Behörde nicht mehr bloss zu prüfen, 
ob die Existenz solcher Vorrichtungen mit dem normalen Ge- 
brauch des öffentlichen Grund und Bodens vereinbar sei oder 
nicht; sie hat sich auch darüber Rechenschaft zu geben, ob die 
betreffende Vorrichtung nicht dazu angethan sei, ihrem Eigen- 
tümer eine privilegierte Stellung zu verschaffen und das Publi- 
kum andererseits gegenüber seinen Ansprüchen ohne schützende 
Garantien zu lassen. Gelangt sie zur Bejahung dieser Frage, so 
soll sie die notwendigen Massregeln ergreifen, auf dass die durch 
den fraglichen Gewerbebetrieb in Aussicht gestellten Vorteile in 
möglichst weitherziger und den Anforderungen der Billigkeit ent- 
sprechender Weise allen, die auf die Benutzung des Betriebs an- 
gewiesen sind, zugesichert werden. In einem solchen Falle ge- 
nügt eine einfache Permission de voirie, weil vermöge derselben 
nur die für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums, nicht 
aber auch die für den Betrieb der erstellten Anlage aufzustellen- 
den Bedingungen geregelt werden könnten, nicht mehr. Die Er- 
mächtigung zur Erstellung der beabsichtigten baulichen Vorrich- 
tungen muss in der Form einer Konzession, welche Vorschriften 
über den Betrieb der Anlage enthält und einen Maximaltarif 
aufstellt, erteilt werden. Der Konzessionsvertrag wird nun de- 
finiert als ein Vertrag, durch welchen eine Person sich zur Aus- 
führung einer Arbeit unter der Bedingung verpflichtet, für ihre 
Bemühungen und Auslagen nicht vermittelst einer Geldsumme, 
die ihr direkt die öffentliche Verwaltung nach Vollendung der 
Arbeit bezahlt, sondern durch den Bezug einer Vergütung ent- 
schädigt zu werden, deren Entrichtung für eine kürzere oder 
längere Zeitdauer den Privaten, welche das Werk benutzen, auf- 
erlegt ist. Gemäss der geschlossenen Uebereinkunft wird dem 
Konzessionär für die Ausführung und den Betrieb des Unter- 
nehmens die Ausübung aller, sonst nur der öffentlichen Ver- 
waltung zustehenden Rechte, soweit er jener zur Erreichung seines 
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