Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Zweckes bedarf, übertragen. Er wird substitu& aux droits de 
l’administration. Der Konzessionsvertrag schliesst öfters, aber nicht 
immer, die Elemente zweier Vertragstypen in sich, denjenigen eines 
marche de travaux publics (Vertrag über die Vergebung öÖffent- 
licher Bauten), somit eines Werkvertrages, und diejenigen eines 
marche de fournitures, also eines Kaufvertrages. Dies ist 
speziell dann der Fall, wenn der Konzessionär die Erstellung 
einer Wasserleitung, eines Gaswerkes, einer elektrischen Anlage 
und im Anschluss daran auch den Betrieb einer solchen An- 
stalt übernimmt. In der französischen Jurisprudenz wird die Er- 
richtung der Anlage als das Wesentliche betrachtet und der 
Konzessionsvertrag daher eher mit einem march@ de travaux 
publics auf gleiche Linie gestellt. Die Auslegung und Beur- 
teilung dieser seitens eines privaten Unternehmers mit der öffent- 
lichen Verwaltung abgeschlossenen Verträge ist nun nicht Sache 
der Civil-, sondern der Verwaltungsgerichte®®. Aber diese 
haben den Konzessionsvertrag niemals anders als ein Rechts- 
geschäft rein civilrechtlicher Natur aufgefasst und behandelt. 
Andererseits haben sie ihn immer genau von der Werkverdingung, 
dem contrat de louage d’ouvrage, unterschieden; denn das Wesen 
dieses letzteren besteht ja darin, dass nach Herstellung und Ueber- 
gabe des Werkes an den Besteller die Vertragsbeziehungen der 
Kontrahenten ihr Ende erreicht haben, während beim Konzessions- 
vertrag nach Vollendung des Werkes, obschon dasselbe wie bei 
der locatio conductio operis nunmehr ebenfalls in das Eigentum 
des Bestellers, des durch die Behörden vertretenen Verwaltungs- 
körpers, übergeht, und der Unternehmer während der ganzen 
Dauer der Konzession nur ein Nutzungsrecht rein obligator!- 
scher Natur (un droit purement mobilier) an der Anlage besitzt, 
letzterer sich auch noch zu deren Betrieb, zur Abgabe von 
Wasser, Gas, elektrischer Energie u. s. w. an die Konsumenten 
® jn I. Instanz des Präfektur-, in II. des Staatsrates.
	        
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