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verpflichtet. Aber nicht nur die Verpflichtung zum Betrieb
ist ihm überbunden, er besitzt auch ein Recht auf die Ausübung
des Betriebs und die Vorschrift des Art. 1794 des Code civil,
wonach dem Besteller gegen volle Schadloshaltung des Unter-
nehmers der Rücktritt vom Vertrag jederzeit freisteht, greift
daher dem Konzessionär gegenüber nicht Platz; er kann auf
Anerkennung seines Rechtes klagen und die Verwaltungsgerichte
werden — wie dies auch in der That der Fall gewesen ist —
ihn hierbei schützen, weil, wie in DAr,.Loz: Jur. generale, Jahrg.
1878 III. Teil S. 59 in der Anmerkung ausgeführt ist, als Preis
der ausgeführten Arbeit der Genuss der konzedierten Sache er-
scheint; dem Schuldner dieses Preises kann es daher nicht frei-
stehen, die Art der vereinbarten Vergütung zu ändern und den
Gläubiger zu zwingen, statt des vereinbarten Preises ein Aequi-
valent anzunehmen, das durch den Richter auszumitteln ist°*.
Die Ausstellung einer Bewilligung zur Benutzung des
öffentlichen Eigentums wird durch diejenige Behörde vorge-
nommen, welcher die Aufsicht darüber und dessen Unterhaltung
zufällt. Die Kompetenz ergiebt sich aus der Klassifizierung der
in Anspruch genommenen Strassen und Wege®®.
Die Verleihung einer Konzession erfolgt im Gegenteil
durch diejenige Behörde, zu deren Geschäftskreis kraft seiner
besonderen Natur der Dienstzweig gehört, der den Gegenstand
der Konzession bildet, gleichviel, zu welcher Kategorie von
Wegen die gerade benutzte Strasse zu rechnen sei. Die Kom-
petenz ergiebt sich hier aus der Natur des Dienstzweiges.
Die öffentliche Beleuchtung ist nun unstreitig ein Dienst-
% Vgl. hierüber: Aucoc, Conferences sur l’administration et le droit
administratif, t. II. p. 238, 367 ff. Ebenso Barsız, TraitE de droit public
et administratif, t. VII n. 262 ff.
3 Danach ist zur Ausstellung einer Benutzungsbewilligung für die ge-
wöhnlichen Gemeindewege (die petite voirie) der Maire, für die Landstrassen
(die grande voirie) und grösseren zur Verbindung der Gemeinden dienenden
Verkehrswege der Präfekt zuständig.