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3. alle übrigen Bedingungen für die Erstellung der Anlage
und deren Betrieb zum Zweck der allgemeinen Verteilung elek-
trischer Emergie im gesamten Strassengebiet der betreffenden
Gemeinde.
All diese Bestimmungen müssen in ein Lastenheft auf-
genommen werden, das einerseits die Verpflichtungen der Unter-
nehmung gegenüber der Gemeinde und dem Publikum und
andererseits die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber dem
Konzessionär festsetzt. Das Lastenheft unterwirft den letzteren
denjenigen Verordnungen, die über die Benutzung der Wege be-
stehen, sowie den übrigen Reglementen, die durch die kompetente
Behörde bereits erlassen worden sind oder noch erlassen werden
könnten und macht die Erstellung des Verteilungsnetzes auf dem
Gebiet der Land- und grösseren Verkehrsstrassen, deren Unter-
halt nicht der Gemeinde obliegt, von der Erteilung besonderer
Bewilligungen (Permissions de voirie) abhängig, die eventuell,
auf Verlangen des Maire, durch den Präfekten auszustellen sind.
Nachdem der Entwurf vom (Gremeinderate angenommen
worden ist und die Genehmigung der zuständigen Aufsichts-
behörde (Präfekt oder Präsident der Republik, je nachdem die
Gemeinde eine Jahreseinnahme von höchstens oder von mehr als
drei Millionen Franken aufweist) erlangt hat, werden vom Präfekten
zu Handen der Gemeinde — nicht etwa der Unternehmung —
die zur Benutzung der Land- und grösseren Verkehrsstrassen er-
forderlichen Bewilligungen erteilt. Die Ausstellung einer solchen
Bewilligung wird indessen an die Einhaltung gewisser im Inter-
esse der öffentlichen Sicherheit und des ungehinderten Verkehrs
aufzustellender Bedingungen geknüpft.
Nach dem Gesetzentwurf von 1897 gestalten sich für die
Verleihung einer Konzession die Rechtsverhältnisse folgender-
massen:
Das Gesetz findet nur Anwendung auf solche Unternehmungen,
welche die Verteilung von Energie an das Publikum vermittelst