532
feststehender Vorrichtungen bezwecken. Die durch einen Privat-
mann zum Zweck der Kraftübertragung getroffenen Veranstal-
tungen, die ausschliesslich oder vorzugsweise nur seinem eigenen
Gewerbe und bloss ausnahmsweise für die Abgabe von Energie
an dritte zu dienen bestimmt sind, sowie diejenigen Vorrichtungen,
die vermittelst Fahrzeugen auf den öffentlichen Verkehrswegen
zirkulieren und die mitgeführte Energie zugleich mit den Behäl-
tern, in denen sie aufbewahrt wird (Akkumulatoren) an das
Publikum abliefern, unterstehen sonach dem Gesetze nicht. Die-
jenigen Personen, die zur Erstellung von ständigen für den Be-
trieb ihrer Unternehmung notwendigen Vorrichtungen die öffent-
lichen Wege in Anspruch nehmen müssen, aber keine Abgabe
von Energie an das Publikum bezwecken, können die für die
Benutzung der Verkehrswege erforderliche Erlaubnis in der Form
einer Permission de voirie erlangen (Art. 1).
Die Behörde, welche zur Ausstellung einer Ermächtigung
für die gedachte Wegebenutzung kompetent ist, kann indessen
die Ausstellung einer derartigen Bewilligung verweigern und die
Erlaubnis zur Benutzung des öffentlichen Eigentums an die Be-
dingung knüpfen, dass der Gesuchsteller sich um eine Konzession
bewerbe, deren Verleihung von der Aufstellung eines Lasten-
heftes und eines Maximaltarifs abhängig gemacht ist. Hat
der Maire, insoweitihm die Dispositionsbefugnis über die öffentlichen
(semeindewege zusteht, eine solche Entscheidung getroffen, so
kann auf ergangene Beschwerde dieselbe durch den Präfekten
aufgehoben und unter Umgangnahme von der Verleihung einer
Konzession die nachgesuchte blosse Permission de voirie aus-
gestellt werden (Art. 2).
Die Konzession für eine allgemeine Verteilung von Energie
wird, nach geschlossenem Instruktionsverfahren (durch dessenı
Eröffnung dem Publikum über die Lieferungsbedingungen sich zu
äussern Gelegenheit geboten werden soll), wenn die Verteilung
sich auf das Gebiet einer einzigen Gemeinde beschränkt, durch