Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

533 
die Gemeinde, in allen übrigen Fällen durch den Staat ver- 
liehen (Art. 3). 
Erstreckt sich das Verteilungsnetz über das Gebiet mehrerer 
(Gemeinden, überschreitet aber nicht die Grenzen eines Departe- 
ments, so ist für die Erteilung der Konzession der Präfekt, in 
den übrigen Fällen der Minister der öffentlichen Bauten 
kompetent. 
Der durch den Maire auszustellende Konzessionsakt, der 
zuvor vom Gemeinderat einer Beratung unterzogen worden sein 
muss, bedarf, um rechtswirksam zu werden, in allen Fällen einer 
vom Präfekten ausgehenden Bestätigung. 
Einen integrierenden Bestandteil jeder Konzession bildet ein 
Lastenheft, das nach einem vom Staatsrat aufgestellten Normal- 
schema abgefasst ist. Wenn das Lastenheft Abweichungen von 
den Bestimmungen dieses Schemas aufweist, so tritt der Kon- 
zessionsakt erst ın Kraft, nachdem ihm durch einen förmlichen 
zuvor im Schosse des Staatsrates einer Beratung unterzogenen 
Regierungsbeschluss (Decret deliber6 en Conseil d’Etat) die Ge- 
nehmigung erteilt worden ist (Art. 4). 
3. Kapitel. Inhalt und Wirkungen der Konzession. 
Der Konzessionär ist verpflichtet, die elektrische Anlage 
innert der Frist, wie sie durch das Lastenheft festgesetzt ist, 
oder, wenn eine solche Bestimmung im Lastenheft fehlt, inner- 
halb eines Termins zu erstellen, der zu der Bedeutung der Ar- 
beit in einem angemessenen Verhältnis steht. Er hat im ferneren 
die Anlage in gutem Zustand zu erhalten; kommt er dieser Ver- 
pflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung befugt, die 
erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten vorzu- 
nehmen. Selbstverständlich liegt ihm auch die Pflicht ob, zu 
den im Konzessionsakt aufgestellten Bedingungen, speziell was 
den Preis, die Beschaffenheit und die Lieferungszeit anbetrifft, 
die öffentliche Beleuchtung und die Abgabe von Energie an die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.