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tragung und Verteilung der Energie erforderlichen Arbeiten als
im allgemeinen Interesse gelegen zu betrachten sei, erfolgt, nach
stattgefundener Enquete, auf den Bericht des Ministers des
Innern und der öffentlichen Arbeiten, durch ein vorher dem
Staatsrat zur Beratung unterbreitetes Dekret (Decret delibere en
Conseil d’Etat [Art. 6]). Durch diese Erklärung wird dem Kon-
zessionär das Expropriationsrecht verliehen®®. Ausserdem wird
ihm das Recht zuerkannt:
1. für oberirdische Leitungen auf Zeit hin die nötigen Träger
oder Stützpunkte zu erstellen, entweder an der vorderen Mauer-
seite der an dem öffentlichen Wege gelegenen Häuser in der
Weise, dass die Leitungen immer oberhalb der höchstgelegenen
Fenster und ausserhalb des Bereiches der Bewohner®? oder, unter
der Voraussetzung, dass man zu ihnen von aussen her Zutritt er-
‚ langen könne, auf den Dächern und Terrassen der Gebäude an-
gebracht seien;
2. auf privaten Grundstücken und über dieselben hinweg
Leitungsdrähte in der Weise zu spannen, dass sie einer mög-
lichen Berührung entzogen sind;
3. auf privaten, nicht überbauten Grundstücken, die auch
nicht durch Mauern oder andere gleichwertige Einfriedigungen
abgeschlossen sind, auf Zeit unterirdische oder Träger für ober-
irdische Leitungen zu erstellen (Art. 7).
Der Ausführung der hiervor genannten Arbeiten muss eine
direkte Mitteilung an einen jeden Interessenten sowie eine be-
sondere Enquete in jeder Gemeinde vorangehen. Jedem Eigen-
#8 Der Konzessionär erhält also das Expropriationsrecht nicht schon
mit der Erteilung der Konzession, sondern erst durch den Erlass des be-
sonderen, die Utilit& publique seiner Arbeiten anerkennenden Dekretes ein-
geräumt. Auf den Erlass eines solchen Dekretes kann er verzichten und sich
für die Erstellung seiner Anlage mit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Verkehrswege begnügen.
3° Auf die Trolleyleitungen der elektrischen Strassenbahnen finden diese
Bestimmungen indessen keine Anwendung (Art. 15).