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tümer einer Liegenschaft wird dadurch Gelegenheit geboten,
gegen die geplante Erstellung von Trägern elektrischer Lei-
tungen auf seinem Grundstück oder an der Mauer seines Hauses
Einwendungen zu erheben und allfällige Abänderungen zu be-
antragen. Ueber die hierbei sich ergebenden Anstände hat der
Präfekt, dem im allgemeinen die Genehmigung des für die Er-
stellung der Leitungen in Aussicht genommenen Tracös obliegt,
zu entscheiden. Die Errichtung solcher Träger oder Stützpunkte
kann indessen niemals die Wirkung haben, den Eigentümer in
seinem Recht, bauliche Arbeiten irgendwelcher Art auf seinem
Grundstück vorzunehmen, oder ein freiliegendes Grundstück mit
einer Einfriedigung zu versehen, zu beschränken oder zu ver-
hindern. Nur ist er verpflichtet, einen Monat, bevor er mit der
Vornahme solcher Arbeiten beginnen will, den Konzessionär durch
eingeschriebenen Brief hiervon in Kenntnis zu setzen (Art. 8).
Für alle Nachteile und Beschädigungen, welche durch die
Ausführung derjenigen Arbeiten verursacht werden, hinsichtlich
welcher ein im Anschluss an die Verleihung der Konzession er-
lassenes Dekret ausgesprochen hat, dass sie im öffentlichen Inter-
esse gelegen sei, ist der Konzessionär den betroffenen Grund-
eigentümern entschädigungspflichtig (Art. 9).
Auch für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrs-
wege durch einzelne Teile seiner Anlage kann dem Konzessionär
die Bezahlung einer bestimmten Gebühr auferlegt werden; ihm
andere finanzielle Lasten aufzubürden oder als Gegenleistung für
die Verleihung der Konzession zu Gunsten des Staates oder der
Gemeinde andere Vorteile auszubedingen als die ermässigten
Abonnementspreise, die allenfalls der öffentlichen Verwaltung
zugestanden werden sollten, ist ausdrücklich untersagt (Art. 5
Abs. 2).
Eine Anzahl von Verwaltungsverordnungen, die gemäss Be-
richt und Antrag der Minister des Innern und der öffentlichen
Bauten erlassen werden, sollen sodann Bestimmungen enthalten: