Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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tümer einer Liegenschaft wird dadurch Gelegenheit geboten, 
gegen die geplante Erstellung von Trägern elektrischer Lei- 
tungen auf seinem Grundstück oder an der Mauer seines Hauses 
Einwendungen zu erheben und allfällige Abänderungen zu be- 
antragen. Ueber die hierbei sich ergebenden Anstände hat der 
Präfekt, dem im allgemeinen die Genehmigung des für die Er- 
stellung der Leitungen in Aussicht genommenen Tracös obliegt, 
zu entscheiden. Die Errichtung solcher Träger oder Stützpunkte 
kann indessen niemals die Wirkung haben, den Eigentümer in 
seinem Recht, bauliche Arbeiten irgendwelcher Art auf seinem 
Grundstück vorzunehmen, oder ein freiliegendes Grundstück mit 
einer Einfriedigung zu versehen, zu beschränken oder zu ver- 
hindern. Nur ist er verpflichtet, einen Monat, bevor er mit der 
Vornahme solcher Arbeiten beginnen will, den Konzessionär durch 
eingeschriebenen Brief hiervon in Kenntnis zu setzen (Art. 8). 
Für alle Nachteile und Beschädigungen, welche durch die 
Ausführung derjenigen Arbeiten verursacht werden, hinsichtlich 
welcher ein im Anschluss an die Verleihung der Konzession er- 
lassenes Dekret ausgesprochen hat, dass sie im öffentlichen Inter- 
esse gelegen sei, ist der Konzessionär den betroffenen Grund- 
eigentümern entschädigungspflichtig (Art. 9). 
Auch für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrs- 
wege durch einzelne Teile seiner Anlage kann dem Konzessionär 
die Bezahlung einer bestimmten Gebühr auferlegt werden; ihm 
andere finanzielle Lasten aufzubürden oder als Gegenleistung für 
die Verleihung der Konzession zu Gunsten des Staates oder der 
Gemeinde andere Vorteile auszubedingen als die ermässigten 
Abonnementspreise, die allenfalls der öffentlichen Verwaltung 
zugestanden werden sollten, ist ausdrücklich untersagt (Art. 5 
Abs. 2). 
Eine Anzahl von Verwaltungsverordnungen, die gemäss Be- 
richt und Antrag der Minister des Innern und der öffentlichen 
Bauten erlassen werden, sollen sodann Bestimmungen enthalten:
	        
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