Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Art. 1184 des Code civil ihre Anwendung, wonach im Fall der 
Nichterfüllung der vertraglichen Obligation durch die eine Partei 
die andere das Recht hat, die Auflösung des Vertrages und die 
Bezahlung von Schadenersatz zu verlangen. Indessen wird ge- 
mäss der durch die Administrativbehörden konstant beobachteten 
Praxis die Auflösung des Konzessionsvertrages gegenüber dem 
Konzessionär nicht schon in allen Fällen, wo dieser einer ver- 
traglichen Verpflichtung nicht gerecht geworden ist, sondern nur 
in den schwereren Fällen und zwar namentlich dann ausge- 
sprochen, wenn ihm die Nichtausführung des übernommenen 
Werkes oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflich- 
tung zur Last fällt. Denn da die Auflösung des Konzessions- 
vertrages die Wirkung haben kann, dass der Konzessionär, ob- 
schon er, wenigstens zum Teil, eine für die öffentliche Verwaltung 
nutzbringende Arbeit ausgeführt hat, jeglicher Vergütung ver- 
lustig geht, so würde es weder dem Recht noch der Billigkeit 
entsprechen, wenn wegen eines leichteren Verstosses gegen die 
Vertragsbedingungen gegen ihn nun sofort diejenige Massregel 
ergriffen würde, die ihn am härtesten zu treffen vermag. In einem 
solchen Falle wird er deshalb bloss zur Entrichtung einer an- 
gemessenen Entschädigung an den Konzessionsverleiher verurteilt. 
Dass die Konzession wegen Nichterfüllung einer wesentlichen 
Vertragsbedingung durch den Konzessionär verwirkt sei, kann 
nicht schon durch die konzessionierende Gemeindebehörde, son- 
dern bloss durch das Gericht, bei dem sie die Aufhebung des 
Vertrages zu betreiben hat, ausgesprochen werden. 
2, Umgekehrt steht natürlich auch dem Konzessionär das 
Recht zu, die Aufhebung des Vertrages und Schadenersatz zu 
verlangen, wenn der Konzessionsverleiher den vertraglichen Ver- 
pllichtungen nicht nachkommt, wenn er beispielsweise während 
der Ausführung des Konzessionsvertrages an dem ursprünglichen 
Bauplan für die Erstellung der projektierten Anlage derart 
wesentliche Aenderungen vorgenommen oder veranlasst hat, dass
	        
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