— 539 —
Art. 1184 des Code civil ihre Anwendung, wonach im Fall der
Nichterfüllung der vertraglichen Obligation durch die eine Partei
die andere das Recht hat, die Auflösung des Vertrages und die
Bezahlung von Schadenersatz zu verlangen. Indessen wird ge-
mäss der durch die Administrativbehörden konstant beobachteten
Praxis die Auflösung des Konzessionsvertrages gegenüber dem
Konzessionär nicht schon in allen Fällen, wo dieser einer ver-
traglichen Verpflichtung nicht gerecht geworden ist, sondern nur
in den schwereren Fällen und zwar namentlich dann ausge-
sprochen, wenn ihm die Nichtausführung des übernommenen
Werkes oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflich-
tung zur Last fällt. Denn da die Auflösung des Konzessions-
vertrages die Wirkung haben kann, dass der Konzessionär, ob-
schon er, wenigstens zum Teil, eine für die öffentliche Verwaltung
nutzbringende Arbeit ausgeführt hat, jeglicher Vergütung ver-
lustig geht, so würde es weder dem Recht noch der Billigkeit
entsprechen, wenn wegen eines leichteren Verstosses gegen die
Vertragsbedingungen gegen ihn nun sofort diejenige Massregel
ergriffen würde, die ihn am härtesten zu treffen vermag. In einem
solchen Falle wird er deshalb bloss zur Entrichtung einer an-
gemessenen Entschädigung an den Konzessionsverleiher verurteilt.
Dass die Konzession wegen Nichterfüllung einer wesentlichen
Vertragsbedingung durch den Konzessionär verwirkt sei, kann
nicht schon durch die konzessionierende Gemeindebehörde, son-
dern bloss durch das Gericht, bei dem sie die Aufhebung des
Vertrages zu betreiben hat, ausgesprochen werden.
2, Umgekehrt steht natürlich auch dem Konzessionär das
Recht zu, die Aufhebung des Vertrages und Schadenersatz zu
verlangen, wenn der Konzessionsverleiher den vertraglichen Ver-
pllichtungen nicht nachkommt, wenn er beispielsweise während
der Ausführung des Konzessionsvertrages an dem ursprünglichen
Bauplan für die Erstellung der projektierten Anlage derart
wesentliche Aenderungen vorgenommen oder veranlasst hat, dass