Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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servizii da parte dei comuni), zur Promulgation gelangt, das zu- 
sammen mit den beiden eben genannten Akten gesetzgeberischer 
Thätigkeit die Normen enthält, die für die Bearbeitung unseres 
Themas hauptsächlich in Betracht fallen. 
2. Kapitel. Verleihung der Konzession. 
Vor Erlass des Gesetzes von 1894 wurde die Konzession für 
die Erstellung elektrischer Anlagen und deren Betrieb durch die 
Gemeinden, denen im allgemeinen die Verfügung und die Ver- 
waltung über die ihr Territorium durchziehenden Verkehrswege 
— abgesehen von den Staats- und Provinzialstrassen — zusteht, 
verliehen. Von diesem Recht konnten sie aber aus den gleichen 
Gründen wie die französischen Gemeinden keinen oder nur einen 
äusserst beschränkten Gebrauch machen, weil die Gasgesellschaften, 
denen für die Legung ihrer Röhrenleitungen zum Zweck der Be- 
leuchtung der öffentlichen Strassen und der Privatwohnungen ein 
Monopol eingeräumt worden war, sich der Ueberlassung des 
öffentlichen Eigentums an eine elektrische Unternehmung behufs 
Erstellung ihrer Anlage widersetzten und mit ihren Schaden- 
ersatzklagen in der grossen Mehrzahl der Fälle durch die Ge- 
richte geschützt wurden. Diesen für die Entwicklung der Elektri- 
zitätsindustrie gefährlichen Monopolen hat, soweit wenigstens die 
Beleuchtung von Privatwohnungen in Frage kommt, die neue 
Gesetzgebung, wie wir noch sehen werden, indirekt dadurch ein 
Ende bereitet, dass das Recht, einer elektrischen Unternehmung 
die Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Verkehrswege zur 
Erstellung ihres Leitungsnetzes zu erteilen, den Gemeindebehörden 
entzogen und den Organen der Staatsgewalt überwiesen wurde. 
Im Gegensatz zu den englischen Gesetzen und dem fran- 
zösischen Gesetzentwurf von 1897, welche wirklich Normen über 
die Konzessionierung elektrischer Anlagen aufstellen, beschränkt 
sich — abgesehen von der Einführung und Normierung eines den 
Gemeinden verliehenen Rückkaufsrechtes — die italienische Gesetz-
	        
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