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gebung darauf, die Bedingungen festzusetzen, unter denen einem
Unternehmer das Recht eingeräumt wird, elektrische Leitungen
über oder durch fremden Grund und Boden zu führen. Wer
um eine dahingehende Ermächtigung nachsucht, hat folgende Be-
dingungen zu erfüllen:
1. Er muss bei der zuständigen Regierungsbehörde (Präfekt
oder, sofern die Anlage die Grenzen einer Provinz überschreitet,
Minister für Landwirtschaft, Handel und Industrie) sich darüber
ausweisen, dass er der Leitung für eine bestimmte Zeit oder auf
die Dauer zu gewerblichen Zwecken sich zu bedienen das Recht
habe. Es ist nicht nötig, dass er selber Eigentümer der elektri-
schen Anlage oder eines Teils davon sei; die vertraglich erlangte
Berechtigung, sich der Leitung zu bedienen, um von dem Elektri-
zitätswerk, zu dem sie gehört, elektrische Energie zu beziehen,
gilt als genügender Ausweis. Ob die bezogene elektrische in
mechanische oder chemische Energie, in Licht, Wärme oder
Magnetismus umgewandelt werde, ist gleichgültig; in allen diesen
Fällen wird angenommen, dass die Leitung als Träger der elek-
trischen Ströme zu gewerblichen Zwecken Verwendung gefunden
habe (Art. 1 G.*2).
2. Der Gesuchsteller muss darthun, dass für die Ausführung
der Anlage kein besseres Trace gewählt werden konnte und dass
sowohl hinsichtlich der Erstellung der Leitung wie deren fernerer
Benützung dasselbe für das Grundstück, über oder durch welches
jene angelegt werden soll, die denkbar geringsten Nachteile biete
(Art. 5 G.).
3. Wenn es sich darum handelt, für die Erstellung der Lei-
tungen öffentliche Verkehrswege oder anderweitige öffentliche An-
lagen (Flüsse, Kanäle, Monumente) zu benutzen, muss dem Be-
ehren um die Erlangung der Einwilligung zu dieser Benutzung
ein Plan und eine ausführliche Beschreibung der projektierten
—
= G, — Gesetz von 1894.
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