Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

543 
gebung darauf, die Bedingungen festzusetzen, unter denen einem 
Unternehmer das Recht eingeräumt wird, elektrische Leitungen 
über oder durch fremden Grund und Boden zu führen. Wer 
um eine dahingehende Ermächtigung nachsucht, hat folgende Be- 
dingungen zu erfüllen: 
1. Er muss bei der zuständigen Regierungsbehörde (Präfekt 
oder, sofern die Anlage die Grenzen einer Provinz überschreitet, 
Minister für Landwirtschaft, Handel und Industrie) sich darüber 
ausweisen, dass er der Leitung für eine bestimmte Zeit oder auf 
die Dauer zu gewerblichen Zwecken sich zu bedienen das Recht 
habe. Es ist nicht nötig, dass er selber Eigentümer der elektri- 
schen Anlage oder eines Teils davon sei; die vertraglich erlangte 
Berechtigung, sich der Leitung zu bedienen, um von dem Elektri- 
zitätswerk, zu dem sie gehört, elektrische Energie zu beziehen, 
gilt als genügender Ausweis. Ob die bezogene elektrische in 
mechanische oder chemische Energie, in Licht, Wärme oder 
Magnetismus umgewandelt werde, ist gleichgültig; in allen diesen 
Fällen wird angenommen, dass die Leitung als Träger der elek- 
trischen Ströme zu gewerblichen Zwecken Verwendung gefunden 
habe (Art. 1 G.*2). 
2. Der Gesuchsteller muss darthun, dass für die Ausführung 
der Anlage kein besseres Trace gewählt werden konnte und dass 
sowohl hinsichtlich der Erstellung der Leitung wie deren fernerer 
Benützung dasselbe für das Grundstück, über oder durch welches 
jene angelegt werden soll, die denkbar geringsten Nachteile biete 
(Art. 5 G.). 
3. Wenn es sich darum handelt, für die Erstellung der Lei- 
tungen öffentliche Verkehrswege oder anderweitige öffentliche An- 
lagen (Flüsse, Kanäle, Monumente) zu benutzen, muss dem Be- 
ehren um die Erlangung der Einwilligung zu dieser Benutzung 
ein Plan und eine ausführliche Beschreibung der projektierten 
  
— 
= G, — Gesetz von 1894. 
36*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.