Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Anlage beigelegt werden; im ferneren hat der Gesuchsteller sein 
Domizil und den Termin, bis zu dem er die geplanten Arbeiten 
auszuführen beabsichtigt, anzugeben (Art. 5 u. 7 R.*?). 
Aus dem Plan soll auch die Lage der Telegraphen- und 
Telephonlinien ersichtlich sein, in deren Nähe die projektierte 
Starkstromleitung zu liegen oder die sie zu kreuzen bestimmt 
sein soll. 
Die dem Gesuch beigegebene Beschreibung soll Angaben 
enthalten über die Art und Bedeutung der Anlage, das darin 
zur Anwendung gelangende Stromsystem, die maximalen Spannungs- 
unterschiede und höchste Stromstärke der fortgeleiteten Ströme, 
die Beschaffenheit und den Querschnitt der Leitungsdrähte und 
die Art der gewählten Isolation (Art. 7 R.). 
4. Soweit die Leitung nur über Privatgrundstücke gespannt 
oder durch solche gelegt werden soll, müss der Gesuchsteller der 
zuständigen Regierungsbehörde wenigstens zehn Tage, bevor er 
mit der Ausführung seiner Anlage beginnt, hiervon Anzeige machen. 
Diese Anzeige soll von einem Uebersichtsplan und einer gedrängten 
Beschreibung der Anlage begleitet sein (Art. 5 R.). 
Wenn zur Vornahme von Studien für die Ausarbeitung eines 
Anlageprojektes das Betreten fremder Grundstücke sich als not- 
wendig erweist und der Unternehmer hierzu die Einwilligung der 
betreffenden Eigentümer nicht hat erlangen können, hat er sich 
an die Präfektur zu wenden und diese kann ihm auf sein Gesuch 
hin eine Ermächtigung zur Vornahme der ihm nötig scheinenden 
Studien auf jenem Grundstücke ausstellen. In der Verfügung 
des Präfekten sind die Namen derjenigen Personen, denen die 
Bewilligung zum Betreten der fremden Grundstücke erteilt wird, 
sowie die Dauer dieser Bewilligung zu bezeichnen. Der Unter- 
nehmer ist den Grundeigentümern, deren Grundstücke er oder 
seine Leute zur Vornahme von Terrainstudien betreten, für allen 
“@ R. = Verordnung (Reglement) von 1895.
	        
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