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allfällig hieraus entstehenden Schaden verantwortlich und kann
durch den Präfekten zur Hinterlegung einer angemessenen Summe
als Sicherheitsleistung angehalten werden (Art. 2—4 R.).
5. Bevor der Unternehmer mit der Ausführung seiner Anlage
beginnt, muss er dem Eigentümer des Grundstücks, durch oder
über welches er seine Leitung zu ziehen beabsichtigt, diejenige
Entschädigung ausbezahlen, die letzterem für die Wertverminderung
gebührt, die das Grundstück durch die Belastung mit der Servitut
erleidet.
Können die Parteien sich über die Höhe der Entschädigung
nicht gütlich verständigen, so entscheidet darüber (wie bei allen
Anständen, die sich über die Anwendung des Gesetzes ergeben)
der ordentliche Richter im summarischen Verfahren (Art. 6u.9 G.).
6. Der Unternehmer hat endlich alle Vorkehrungen zu treffen,
die notwendig sind, um die für die Durchführung der Leitung
gewählte Oertlichkeit zu benutzen und allfällig in deren Nähe
kommende Personen vor den ihrem Leben oder ihrer Gesundheit
drohenden Gefahren zu schützen. Befinden sich auf dem für die
Durchführung der Leitung in Anspruch genommenen Grundstück
schon Vorrichtungen, die für die Erstellung der Leitung zweck-
dienlich sind, so kann der Eigentümer des Grundstücks verlangen,
dass der Unternehmer sich ihrer bediene und für deren Benutzung
eine angemessene Entschädigung bezahle (Art. 2 G.).
Die Aufgabe der Regierungsbehörde ist, je nachdem der
Unternehmer für die Errichtung seiner Anlage öffentliches Areal
oder private Grundstücke in Anspruch nehmen will, eine wesent-
lich verschiedene. Soweit es sich um Leitungen handelt, die
lediglich durch privates Eigentum hindurchgeführt zu werden
bestimmt sind, beschränkt sich die Rolle der Regierungsbehörde
darauf, die vom Unternehmer einzureichende Anzeige (Notifikation)
entgegenzunehmen. Erhebt der Eigentümer, durch oder über
dessen Grundstück die projektierte Leitung gehen soll, keine
Einsprache, sondern erklärt sich mit der anerbotenen Entschädigung