Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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allfällig hieraus entstehenden Schaden verantwortlich und kann 
durch den Präfekten zur Hinterlegung einer angemessenen Summe 
als Sicherheitsleistung angehalten werden (Art. 2—4 R.). 
5. Bevor der Unternehmer mit der Ausführung seiner Anlage 
beginnt, muss er dem Eigentümer des Grundstücks, durch oder 
über welches er seine Leitung zu ziehen beabsichtigt, diejenige 
Entschädigung ausbezahlen, die letzterem für die Wertverminderung 
gebührt, die das Grundstück durch die Belastung mit der Servitut 
erleidet. 
Können die Parteien sich über die Höhe der Entschädigung 
nicht gütlich verständigen, so entscheidet darüber (wie bei allen 
Anständen, die sich über die Anwendung des Gesetzes ergeben) 
der ordentliche Richter im summarischen Verfahren (Art. 6u.9 G.). 
6. Der Unternehmer hat endlich alle Vorkehrungen zu treffen, 
die notwendig sind, um die für die Durchführung der Leitung 
gewählte Oertlichkeit zu benutzen und allfällig in deren Nähe 
kommende Personen vor den ihrem Leben oder ihrer Gesundheit 
drohenden Gefahren zu schützen. Befinden sich auf dem für die 
Durchführung der Leitung in Anspruch genommenen Grundstück 
schon Vorrichtungen, die für die Erstellung der Leitung zweck- 
dienlich sind, so kann der Eigentümer des Grundstücks verlangen, 
dass der Unternehmer sich ihrer bediene und für deren Benutzung 
eine angemessene Entschädigung bezahle (Art. 2 G.). 
Die Aufgabe der Regierungsbehörde ist, je nachdem der 
Unternehmer für die Errichtung seiner Anlage öffentliches Areal 
oder private Grundstücke in Anspruch nehmen will, eine wesent- 
lich verschiedene. Soweit es sich um Leitungen handelt, die 
lediglich durch privates Eigentum hindurchgeführt zu werden 
bestimmt sind, beschränkt sich die Rolle der Regierungsbehörde 
darauf, die vom Unternehmer einzureichende Anzeige (Notifikation) 
entgegenzunehmen. Erhebt der Eigentümer, durch oder über 
dessen Grundstück die projektierte Leitung gehen soll, keine 
Einsprache, sondern erklärt sich mit der anerbotenen Entschädigung
	        
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