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einedoppelte Funktion, sie stehen einmal im Dienste des betreffenden
Bundesstaats und sind Beamte desselben, anderseits stehen sie im
Dienste des Reichs, ohne Reichsbeamte zu sein; wenn gesagt worden
ist, die Kommissare seien Beamte im Sinne des $ 359 St.-G.-B., so
ist dies auch insoweit richtig, als die nebenamtliche Funktion in Be-
tracht kommt, welche ihnen durch das Versicherungsgesetz über-
tragen ist; denn nach $ 359 sind unter Beamten zu verstehen
alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem Dienste eines
Bundesstaates auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig an-
gestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid ge-
leistet haben oder nicht; der Beamte im Dienste des Reichs ist
zwar regelmässig auch Reichsbeamter im Sinne des Reichsbeamten-
gesetzes, aber begrifflich ist dies nicht notwendig. Man könnte
sich versucht fühlen, bei der Beurteilung der Kommissare des
Aufsichtsamtes an die Stellung der Reichsbevollmächtigten für
Zölle und Steuern zu erinnern, welche ja ebenfalls Beamte der
Bundesstaaten sind und durch und mit der Uebernahme des
Kommissariats noch keineswegs notwendig aus dem dienstlichen
Verhältnis zu den Staaten ausscheiden, denen sie angehören. In-
dessen ist die Aehnlichkeit der beiden Klassen von Kommissaren
nur eine äusserliche, in Wirklichkeit bestehen nicht zu über-
sehende rechtliche Unterschiede zwischen ihnen, welche es mit
sich bringen, dass die Reichsbevollmächtigten für Zölle und
Steuern Reichsbeamte und zwar unmittelbare Reichsbeamte im
Sinne des Beamtengesetzes sind; die Bevollmächtigten werden
von dem Kaiser nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rats für Zoll- und Steuerwesen ernannt und den Direktivbehörden
der einzelnen Staaten beigeordnet; damit ist schon dem Requisit
genügt, welches in & 1 Beamten-G. für den Begriff des Reichs-
heamten aufgestellt ist. Ihre Gehälter werden aus der Reichs-
kasse bestritten und es steht nichts im Wege, dass der Kaiser
zu Bevollmächtigten Personen ernennt, welche dieses Amt als
ausschliessliches Hauptamt wahrnehmen. Bei den Kommissaren