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Gemeinden gemäss Art. 147 Gemeinde- und Provinzial-G. von
1889 zum Bezug einer Taxe für die Okkupation des öffent-
lichen Bodens befugt und sie können wohl auch gegenüber dem
Eigentümer einer elektrischen Leitung von dieser Befugnis Ge-
brauch machen.
Der servitutberechtigte Unternehmer hat keinen unbedingten
Anspruch darauf, dass das von ihm einmal gewählte Trace un-
veränderlich beibehalten werde. Wenn die Ausübung der Dienst-
barkeit für den Eigentümer des belasteten Grundstücks in der
Folge erheblich grössere Beschwerden mit sich bringt, als vor-
ausgesehen werden konnte, oder wenn sie ihn an der Vornahme
von Arbeiten, Reparaturen, Bodenverbesserungen hindert, so
kann er vom Servitutberechtigten verlangen, dass er die Leitungs-
anlage in geeigneter Weise verändere oder er kann ihm ein anderes
für die Ausübung seines Rechts gleich geeignetes Trace anweisen
und dieser darf das an ihn gestellte Begehren nicht ablehnen.
Ausserdem können die zuständigen Administrativbehörden,
wenn die Interessen der öffentlichen Verwaltung dies erfordern,
zu jeder Zeit eine Verlegung der elektrischen Leitungen anordnen.
(Art. 13 R.). Andererseits kann auch der Inhaber einer solchen
Leitung für die Ausübung seiner Servitut eine Traceveränderung
beantragen, wenn er beweist, dass die Veränderung für ihn von
wesentlichem Vorteil und für das dienende Grundstück ohne
Nachteil sei (Art. 14 R.).
4. Kapitel. Erlöschen des konzedierten Rechts.
Für das Erlöschen der durch das Gesetz von 1894 einge-
führten Legalservitut gelten im allgemeinen die gleichen Beendi-
gungsgründe wie für alle übrigen Dienstbarkeiten. Sie erlischt
daher mit Ablauf der Zeit, für die sie konstituiert wurde,
ferner infolge ihrer Annullierung durch Uebereinkunft der.
Parteien oder durch Richterspruch (wenn z. B. vom Eigentümer
des dienenden Grundstücks nachgewiesen wird, dass der An-