Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wohnungen kann also eine Gasgesellschaft, auch wenn ihr bei 
Verleihung der Konzession ein Monopol für die Benutzung des 
öffentlichen Bodens behufs Legung von Röhrenleitungen oder ähn- 
lichen Vorrichtungen zugestanden wurde, seit der Einführung des Ge- 
setzes von 1894 kein rechtliches Hindernis mehr in den Weg stellen. 
Wenn dagegen durch den Konzessionsakt oder durch besonderen 
Vertrag die Gemeinde einer Gasgesellschaft die Aufgabe überwies, 
an ihrer Stelle gegen die Entrichtung einer Vergütung für eine 
bestimmte Zeitdauer die Beleuchtung der öffentlichen Strassen 
und Plätze, wie der zu Gemeindeverwaltungszwecken dienlichen 
Räumlichkeiten zu besorgen, so kann der Präfekt selbstverständ- 
lich die Gemeinde von der der Gasanstalt gegenüber einge- 
gangenen Verpflichtung nicht entbinden. Schliesst sie aber von 
sich aus mit einer Elektrizitätsgesellschaft einen Vertrag, wonaclhı 
diese die elektrische Beleuchtung der genannten Plätze und Räun:- 
lichkeiten übernehmen soll, so wird sie, da hierdurch der Gas- 
konsum beeinträchtigt und die Einnahme der Gasgesellschaft. ver- 
mindert wird, dieser letzteren für den entstandenen Ausfall ersatz- 
pflichtig. Es ist deshalb denkbar, dass die eine und andere 
(Gemeinde, in welcher die elektrische Beleuchtung von Privaten 
gehörenden Räumlichkeiten ganz allgemein Eingang gefunden hat, 
sich trotz der unleugbaren Vorteile, welche die Verwendung 
elektrischer Energie für die öffentliche Beleuchtung mit sich 
bringen würde, der pekuniären Folgen wegen, die die Verwirk- 
lichung dieses Wunsches nach sich ziehen müsste, gegen die Ver- 
besserung der öffentlichen Beleuchtungsverhältnisse, solange die 
der Gasgesellschaft verliehene Konzession in Kraft besteht, sich 
ablehnend verhält. Da aber die für die öffentliche Beleuchtung 
bestimmten Lampen vermittelst der nämlichen Kabel gespeisl 
werden könnten wie die in den Häusern der Privaten verwendete: 
Apparate, die Anlagekosten somit auch bei wesentlich gesteigerten 
Konsum nur in ganz unerheblichem Masse erhöht würden, sv 
muss das rechtliche Hindernis, das der Einführung der öffen!
	        
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