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lichen elektrischen Beleuchtung entgegensteht, auch auf die Be-
dienung der Privaten insoweit ungünstig zurückwirken, als die
Vergütung, welche diese für das elektrische Licht zu bezahlen
haben, verhältnismässig hoch und auf nicht wenige Leute deshalb
abschreckend zu wirken geeignet ist. Die den Gasgesellschaften
gegenüber eingegangenen Verpflichtungen vermögen demnach,
wenn auch nicht mehr in dem gleichen Grade wie früher, immer
noch ein ernstliches Hemmnis für eine gedeihliche Entwicklung
der Elektrizitätsindustrie zu bilden.
Das neue Gesetz, betreffend die Uebernahme der öffentlichen
Verwaltungszweige durch die Gemeinden, weist nun einen Weg,
wie diesem Uebelstande abgeholfen werden kann. Wie in Frank-
reich, sind auch in Italien die den Gasanstalten durch die Ge-
meinden verliehenen Konzessionen auf eine sehr lange, in der
Regel 50 Jahre umfassende Dauer berechnet. Dafür fällt mit
dem Ablauf der Konzessionszeit freilich auch die ganze Anlage
der Gemeinde unentgeltlich anheim. Allein bis dahin müssen
sich die Gemeinden mit einer den technischen Fortschritten nicht
mehr entsprechenden und hinter den modernen Anforderungen
erheblich zurückbleibenden Beleuchtungsweise begnügen. Das
Gesetz vom 29. März 1903 hilft ihnen nun dadurch aus der un-
günstigen Lage, in die sie die mangelhafte Voraussicht ihrer
Organe versetzt hat, heraus, dass es ihnen ein Rückkaufsrecht
einräumt. Von diesem Recht können sie Gebrauch machen,
wenn seit dem Beginn des Betriebs der betreffenden Unternehmung
wenigstens der dritte Teil der Periode, für welche die Konzession
erteilt wurde, verflossen ist. Immerhin müssen wenigstens zehn
Jahre abgelaufen sein; andererseits kann das Rückkaufsrecht,
gleichviel, auf welche Zeitdauer die Konzession gewährt worden
sei, mit dem Ablauf des 20. Jahres seit der Betriebseröfinung
ausgeübt werden. Entschliesst sich eine Gemeinde zum Rück-
kauf einer konzessionierten Unternehmung, so hat sie dies ein
Jahr vor dem Termin, auf welchen der Rückkauf zulässig ist,
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 4. 37