Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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lichen elektrischen Beleuchtung entgegensteht, auch auf die Be- 
dienung der Privaten insoweit ungünstig zurückwirken, als die 
Vergütung, welche diese für das elektrische Licht zu bezahlen 
haben, verhältnismässig hoch und auf nicht wenige Leute deshalb 
abschreckend zu wirken geeignet ist. Die den Gasgesellschaften 
gegenüber eingegangenen Verpflichtungen vermögen demnach, 
wenn auch nicht mehr in dem gleichen Grade wie früher, immer 
noch ein ernstliches Hemmnis für eine gedeihliche Entwicklung 
der Elektrizitätsindustrie zu bilden. 
Das neue Gesetz, betreffend die Uebernahme der öffentlichen 
Verwaltungszweige durch die Gemeinden, weist nun einen Weg, 
wie diesem Uebelstande abgeholfen werden kann. Wie in Frank- 
reich, sind auch in Italien die den Gasanstalten durch die Ge- 
meinden verliehenen Konzessionen auf eine sehr lange, in der 
Regel 50 Jahre umfassende Dauer berechnet. Dafür fällt mit 
dem Ablauf der Konzessionszeit freilich auch die ganze Anlage 
der Gemeinde unentgeltlich anheim. Allein bis dahin müssen 
sich die Gemeinden mit einer den technischen Fortschritten nicht 
mehr entsprechenden und hinter den modernen Anforderungen 
erheblich zurückbleibenden Beleuchtungsweise begnügen. Das 
Gesetz vom 29. März 1903 hilft ihnen nun dadurch aus der un- 
günstigen Lage, in die sie die mangelhafte Voraussicht ihrer 
Organe versetzt hat, heraus, dass es ihnen ein Rückkaufsrecht 
einräumt. Von diesem Recht können sie Gebrauch machen, 
wenn seit dem Beginn des Betriebs der betreffenden Unternehmung 
wenigstens der dritte Teil der Periode, für welche die Konzession 
erteilt wurde, verflossen ist. Immerhin müssen wenigstens zehn 
Jahre abgelaufen sein; andererseits kann das Rückkaufsrecht, 
gleichviel, auf welche Zeitdauer die Konzession gewährt worden 
sei, mit dem Ablauf des 20. Jahres seit der Betriebseröfinung 
ausgeübt werden. Entschliesst sich eine Gemeinde zum Rück- 
kauf einer konzessionierten Unternehmung, so hat sie dies ein 
Jahr vor dem Termin, auf welchen der Rückkauf zulässig ist, 
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 4. 37
	        
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