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Bei der Ermittlung des jährlichen Reinertrages fällt die
Verzinsung des nach Massgabe der Lit. a und b zu berech-
nenden Anlagekapitals ausser Betracht.
Allfällige Streitigkeiten über die Höhe der Rückkaufssumme
werden in einem (hier nicht näher zu erörternden) schiedsgericht-
lichen Verfahren erledigt.
Eine Gemeinde, die das Rückkaufsrecht ausübt, hat alle mit
dem Betrieb zusammenhängenden Rechte und Verpflichtungen
der konzessionierten Unternehmung, vorausgesetzt, dass dieselben
vor erfolgter Ankündigung des Rückkaufs begründet worden
seien, zu übernehmen. Den auf sie übergegangenen Verpflich-
tungen muss jedoch bei der Ausmittlung der Rückkaufsentschädi-
gung Rechnung getragen werden.
Die hiervor für den Rückkauf aufgestellten gesetzlichen Be-
stimmungen finden mit Ausnahme der Rückkaufstermine keine
Anwendung, wenn in den Konzessionen selbst Bestimmungen
über einen allfälligen Rückkauf enthalten sind.
Gemäss den Art. 22 und 24 des Gesetzes sollen die eben
angeführten in Art. 25 enthaltenen Vorschriften auch dann zur
Anwendung gelangen, wenn eine Anzahl von Gemeinden zusammen
den Rückkauf einer Unternehmung bewerkstelligen will, deren
Betrieb sich über ein grösseres als nur von einer einzigen Ge-
meinde verwaltetes Gebiet erstreckt. Ein königliches Dekret soll
in Form einer allgemeinen Verordnung die Normen aufstellen,
die in einem solchen Fall für die Konstituierung und Verwaltung
der gemeinschaftlich betriebenen Unternehmung sowie für das
beim Rückkauf einzuschlagende Verfahren massgebend sind.
Der Rückkauf hat zur Folge, dass die zu Gunsten des
früheren Unternehmers begründete Servitut der Durchführung
elektrischer Leitungen durch Privatgrundstücke auf die neue Er-
werberin übergeht. Denn obschon diese Dienstbarkeit nicht als
Prädialservitut gelten kann, weil es an einem herrschenden
Grundstück mangelt, an das ihre Existenz geknüpft wäre, kann
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