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gar nicht mehr in der Lage, Konzessionen für die Erstellung
und den Betrieb elektrischer Anlagen zu verleihen; denn die von
einer Gemeinde erteilte Konzession wäre, weil der Konzessions-
verleiher dem Bewerber das Recht, auf das es gerade ankommt,
nämlich das Recht auf Benutzung der öffentlichen Verkehrswege
zur Erstellung des Leitungsnetzes, nicht einzuräumen vermöchte,
ohne Inhalt und für den Konzessionsbewerber daher ohne Wert.
Andererseits ist auch die beim Präfekten oder dem Minister für
Landwirtschaft, Handel und Industrie einzuholende Zustimmung
zur Inanspruchnahme des öffentlichen Areals keineswegs als eine
Konzession zu betrachten, weil es zum Begriff und Wesen der
Konzession gehört, dass die zu ihrer Verleihung zuständige Amts-
stelle in der Entscheidung über das ihr vorgelegte Gesuch völlig
freie Hand habe. Eine solche Freiheit in ihrer Entschliessung
kommt aber der Regierungsbehörde nicht zu; sie muss ihre Zu-
stimmung zur Ausführung des vorgelegten Projektes erteilen,
wenn sich aus der vorgenommenen Prüfung ergeben hat, dass
die gesetzlichen Bedingungen, die an die Ausübung der Legal-
servitut geknüpft werden, im konkreten Falle vorhanden sind.
Daraus ergiebt sich also die interessante Thatsache, dass
für die Erstellung elektrischer Anlagen in Italien gar keine Kon-
zessionen mehr nachgesucht noch erteilt werden, weil niemand
mehr da ist, der zur Ausstellung eines Konzessionsaktes kom-
petent wäre. An dieser Thatsache ändert auch der Umstand
nichts, dass Art. 27 des Gesetzes vom 29. März 1903 bestimmt,
die Gemeinden, die einen der in Art. 1 des Gesetzes aufgezählten
Verwaltungszweige der privaten Industrie zu überlassen gesonnen
seien, müssen in dem betreffenden Konzessionsvertrag sich immer
die Möglichkeit des Rückkaufes unter solchen Bedingungen und
Kündigungsterminen vorbehalten, dass sie für die Gemeinden
selbst nicht ungünstiger lauten als die direkt durch das Gesetz
vorgesehenen Bedingungen und Termine. Denn obschon unter
den im Art. 1 aufgeführten Verwaltungszweigen unter No. 2 auch