Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gar nicht mehr in der Lage, Konzessionen für die Erstellung 
und den Betrieb elektrischer Anlagen zu verleihen; denn die von 
einer Gemeinde erteilte Konzession wäre, weil der Konzessions- 
verleiher dem Bewerber das Recht, auf das es gerade ankommt, 
nämlich das Recht auf Benutzung der öffentlichen Verkehrswege 
zur Erstellung des Leitungsnetzes, nicht einzuräumen vermöchte, 
ohne Inhalt und für den Konzessionsbewerber daher ohne Wert. 
Andererseits ist auch die beim Präfekten oder dem Minister für 
Landwirtschaft, Handel und Industrie einzuholende Zustimmung 
zur Inanspruchnahme des öffentlichen Areals keineswegs als eine 
Konzession zu betrachten, weil es zum Begriff und Wesen der 
Konzession gehört, dass die zu ihrer Verleihung zuständige Amts- 
stelle in der Entscheidung über das ihr vorgelegte Gesuch völlig 
freie Hand habe. Eine solche Freiheit in ihrer Entschliessung 
kommt aber der Regierungsbehörde nicht zu; sie muss ihre Zu- 
stimmung zur Ausführung des vorgelegten Projektes erteilen, 
wenn sich aus der vorgenommenen Prüfung ergeben hat, dass 
die gesetzlichen Bedingungen, die an die Ausübung der Legal- 
servitut geknüpft werden, im konkreten Falle vorhanden sind. 
Daraus ergiebt sich also die interessante Thatsache, dass 
für die Erstellung elektrischer Anlagen in Italien gar keine Kon- 
zessionen mehr nachgesucht noch erteilt werden, weil niemand 
mehr da ist, der zur Ausstellung eines Konzessionsaktes kom- 
petent wäre. An dieser Thatsache ändert auch der Umstand 
nichts, dass Art. 27 des Gesetzes vom 29. März 1903 bestimmt, 
die Gemeinden, die einen der in Art. 1 des Gesetzes aufgezählten 
Verwaltungszweige der privaten Industrie zu überlassen gesonnen 
seien, müssen in dem betreffenden Konzessionsvertrag sich immer 
die Möglichkeit des Rückkaufes unter solchen Bedingungen und 
Kündigungsterminen vorbehalten, dass sie für die Gemeinden 
selbst nicht ungünstiger lauten als die direkt durch das Gesetz 
vorgesehenen Bedingungen und Termine. Denn obschon unter 
den im Art. 1 aufgeführten Verwaltungszweigen unter No. 2 auch
	        
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