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des Aufsichtsrats erfolgt die Ernennung weder durch den Kaiser
noch auf Grund kaiserlicher Delegation durch den Reichskanzler,
sondern Kraft gesetzlicher Bestimmung durch diesen Beamten
und die Möglichkeit, das Kommissariat durch Personen wahr-
nehmen zu lassen, welche nicht im Hauptamt Bundesstaatsbeamte
sind, besteht um deswillen nicht, weil das Gesetz ganz ausdrück-
lich sagt, dass die Kommissare aus der Mitte der Landesbeamten
zu bestellen sind. Der Kommissar des Aufsichtsamts ist also
nach wie vor Landesbeamter, trotzdem im Reichsdienst thätig
und insoweit nur dem Aufsichtsamt unterstellt; die Landes-
behörde, welche ihm vorgesetzt ist, hat ihm keine Weisungen zu
erteilen, welche sich auf die Ausführung des Kommissariats be-
ziehen, sie darf ihn auch nicht an der Ausführung hindern, und
daher ist insbesondere kein Bundesstaat berechtigt, seinen Be-
amten die Uebernahme des Kommissariats zu untersagen, eine
Eventualität, die nicht vorkommen wird, aber theoretisch denkbar
ist. Zu einer selbständigen Anordnung gegenüber den Versiche-
rungsanstalten sind die Kommissare nicht berechtigt, in der Be-
gründung des 8 71 wird allerdings die Ansicht vertreten, dass
für dringliche Fälle den Kommissaren auch ein selbständiges
Anordnungsrecht unbedenklich übertragen werden könne; indessen
steht dieselbe mit dem Wortlaut des Gesetzes und der ganzen
Stellung der Kommissare in Widerspruch; wenn der Kommissar
nur zum Zwecke der Erleichterung des Geschäftsverkehrs des
Amtes mit den seiner Aufsicht unterstellten Unternehmungen
in den Behördenorganismus eingefügt ist, so scheint es sich mit
diesem Zweck nicht zu vertragen, dass ihm nunmehr auch durch
das Amt die Befugnis zum Erlass von Strafandrohungen über-
tragen werden soll; zu einer solchen Delegation kann das Amt
nicht als berechtigt erachtet werden.
Wenn die Kommissare des Aufsichtsamts zwar Organe des-
selben sind, aber doch von ihm abgetrennte Organe, so giebt es
anderseits eine durch das Gesetz geschaffene Behörde, welche,