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organisierten und in sich widerspruchslosen Elektrizitätsgesetzes
abzuhelfen vermöge.
IV. Abschnitt. In der Schweiz.
1. Kapitel. Uebersicht über den Stand der Gesetzgebung.
Die Schweiz bildet bekanntlich kein einheitlich organisiertes
Staatswesen, wie das Frankreich und Italien sind, sondern einen
aus 22 autonomen Gliedstaaten zusammengesetzten Bundesstaat.
Die Ausübung aller staats- und hoheitsrechtlichen Befugnisse
durch die ersteren ist, der geschichtlichen Entwicklung des
schweizerischen Staatswesens gemäss, die ursprüngliche, im
Dasein des Staates selbst begründete, die sich überall frei ent-
falten kann, soweit ihr durch die dem Bund zustehenden Befug-
nisse keine Schranken gezogen sind. Der über den Gliedstaaten
stehende, in Wirklichkeit allein als souveränes Staatswesen auf-
tretende Bund leitet dagegen die Kompetenz zur Ausübung seiner
Machtbefugnisse ausschliesslich aus der Bundesverfassung, durch
welche die Souveränetät der einzelnen Kantone zu seinen Gunsten
beschränkt wurde, ab; seine Hoheitsrechte sind daher nicht origi-
närer, sondern derivativer Natur. Auf dem Gebiet der Gesetz-
gebung kann er daher nur insoweit allgemein verbindliche Akte
vornehmen, als die Bundesverfassung das Gesetzgebungsrecht ihm
ausdrücklich zuerkannt hat. Soweit dies nicht der Fall ist,
sind die Kantone in ihrer legislatorischen Thätigkeit unbe-
schränkt.
Für die Erstellung und den Betrieb elektrischer Anlagen
Konzessionen zu erteilen, gehört nur insoweit in die Rechtssphäre
des Bundesstaates, als es sich um Eisenbahn- und um Schwach-
stromanlagen handelt, weil die Gesetzgebung über das Eisenbahn-
‚sowie über das Telegraphen- und Telephonwesen nach Art. 26
und 36 B.-Verf. Sache des Bundes ist; die Befugnis, Vor-
schriften über die Konzessionierung anderweitiger elektrischer