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Anlagen, insbesondere also Licht- und Kraftanlagen, zu erlassen,
ist hingegen den Kantonen verblieben. Von dieser Befugnis ist
aber jeweilen nur in ganz bestimmten Fällen, wenn es sich um
die Verleihung der Konzession an ein bestimmtes Unternehmen
handelte, Gebrauch gemacht worden?’; zum Erlass gesetzlicher
Vorschriften in der Art, wie sie in England bestehen und in
Frankreich wenigstens in einem Entwurf niedergelegt sind, hat
sich kein Kanton bemüssigt gefühlt. Wir brauchen uns deshalb
auch mit den Dekreten, die in den verschiedenen Kantonen bei
Anlass der Konzessionierung dieser und jener Unternehmung er-
lassen worden sind, nicht mehr zu beschäftigen.
Dagegen nimmt unser Interesse in Anspruch das nach langen
Beratungen von der Bundesversammlung im Juni 1902 angenom-
mene und mit dem 1. Febr. 1903 in Kraft getretene Bundes-
gesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen,
das zwar an dem Grundsatz, dass den Kantonen das Gesetz-
gebungsrecht über die Konzessionierung solcher Anlagen zusteht,
nichts geändert, aber den Inhalt dieses Rechtes doch sehr wesent-
lich beschränkt hat.
2. Kapitel. Inhalt und Geltungsbereich des Gesetzes“.
Gemäss diesem Gesetz werden die Erstellung und der Be-
trieb der elektrischen Anlagen der Öberaufsicht des Bundes
7 So sind in den Kantonen Zürich und Aargau durch Grossratsdekrete
die Bedingungen festgesetzt worden, unter denen die Gesellschaft Motor,
Inhaberin eines grossen Wasser- und Elektrizitätswerkes an der Aare (in der
Beznau) die Benutzung öffentlichen Areals und die zwangsweise Inanspruch-
nahme privaten Bodens zum Zweck der Erstellung elektrischer Leitungen
eingeräumt erhielt. Aehnliches ist in den Kantonen Waadt und Wallis mit
Bezug auf das der Gemeinde Lausanne gehörende Werk an der Rhone bei
St. Moritz der Fall gewesen.
4 Litteratur: 1. Botschaft des schweiz. Bundesrates nebst Gesetz-
entwurf vom 5. Juni 1899 (Bundesblatt 1899 III. Bd. S. 786 ff... 2. Amtliches
stenographisches Bulletin der schweiz. Bundesversammlung. Dez. 1900 S. 552 ff.,
Juni 1901 S. 195 ff., Dez. 1901 S. 495 ff. und April 1902 S. 63 ff.