Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 564 — 
Anlagen, insbesondere also Licht- und Kraftanlagen, zu erlassen, 
ist hingegen den Kantonen verblieben. Von dieser Befugnis ist 
aber jeweilen nur in ganz bestimmten Fällen, wenn es sich um 
die Verleihung der Konzession an ein bestimmtes Unternehmen 
handelte, Gebrauch gemacht worden?’; zum Erlass gesetzlicher 
Vorschriften in der Art, wie sie in England bestehen und in 
Frankreich wenigstens in einem Entwurf niedergelegt sind, hat 
sich kein Kanton bemüssigt gefühlt. Wir brauchen uns deshalb 
auch mit den Dekreten, die in den verschiedenen Kantonen bei 
Anlass der Konzessionierung dieser und jener Unternehmung er- 
lassen worden sind, nicht mehr zu beschäftigen. 
Dagegen nimmt unser Interesse in Anspruch das nach langen 
Beratungen von der Bundesversammlung im Juni 1902 angenom- 
mene und mit dem 1. Febr. 1903 in Kraft getretene Bundes- 
gesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, 
das zwar an dem Grundsatz, dass den Kantonen das Gesetz- 
gebungsrecht über die Konzessionierung solcher Anlagen zusteht, 
nichts geändert, aber den Inhalt dieses Rechtes doch sehr wesent- 
lich beschränkt hat. 
2. Kapitel. Inhalt und Geltungsbereich des Gesetzes“. 
Gemäss diesem Gesetz werden die Erstellung und der Be- 
trieb der elektrischen Anlagen der Öberaufsicht des Bundes 
  
  
7 So sind in den Kantonen Zürich und Aargau durch Grossratsdekrete 
die Bedingungen festgesetzt worden, unter denen die Gesellschaft Motor, 
Inhaberin eines grossen Wasser- und Elektrizitätswerkes an der Aare (in der 
Beznau) die Benutzung öffentlichen Areals und die zwangsweise Inanspruch- 
nahme privaten Bodens zum Zweck der Erstellung elektrischer Leitungen 
eingeräumt erhielt. Aehnliches ist in den Kantonen Waadt und Wallis mit 
Bezug auf das der Gemeinde Lausanne gehörende Werk an der Rhone bei 
St. Moritz der Fall gewesen. 
4 Litteratur: 1. Botschaft des schweiz. Bundesrates nebst Gesetz- 
entwurf vom 5. Juni 1899 (Bundesblatt 1899 III. Bd. S. 786 ff... 2. Amtliches 
stenographisches Bulletin der schweiz. Bundesversammlung. Dez. 1900 S. 552 ff., 
Juni 1901 S. 195 ff., Dez. 1901 S. 495 ff. und April 1902 S. 63 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.