c) zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebs-
störungen oder Gefährdungen Veranlassung geben
können (Art. 4).
Dem Gesetz sind also sämtliche zur öffentlichen (staatlichen)
Telegraphen- oder Telephonanstalt gehörenden Linien unterstellt,
ausgenommen aber
a) alle Vorrichtungen, die sich weder als Telegraphen- noch
als Telephonverbindungen, sondern als anderweitige Schwachstrom-
leitungen (z. B. elektrische Läutwerke) kennzeichnen und
b) diejenigen Telephonlinien — der Telegraph kommt hierbei
wohl kaum in Betracht —, die von der öffentlichen Anstalt un-
abhängig sind und deren Benutzung sich auf bestimmte Personen
beschränkt°®, vorausgesetzt, die diesen Vorrichtungen zugewiesene
Aufstellung sei eine derartige, dass dadurch eine direkte Be-
rührung mit Starkstromanlagen oder auch nur die Gefahr einer
solchen oder endlich eine derartige Beeinflussung derselben durch
Induktion vermieden wird, dass deswegen Betriebsstörungen zu
befürchten wären. Dass eine allfällige Berührung von Starkstrom-
leitungen mit Telephon- oder ähnlichen Linien sebr ernste Folgen
— es genügt hier, an die mehrfache Inbrandsetzung und Zer-
störung von Telephoncentralen, wie sie in verschiedenen Städten
Deutschlands und der Schweiz vorgekommen sind, zu erinnern —
nach sich ziehen kann, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden.
Eine wesentliche Störung des Betriebes von Starkstromanlagen
infolge Induktion durch in der Nähe befindliche Schwachstrom-
linien dürfte hingegen wohl zu den grössten Seltenheiten gehören;
in der Regel wird ja gerade das Umgekehrte der Fall sein.
Diejenigen Starkstromanlagen, die
1. als Hausinstallationen 5! oder
5° Art. 20 des Bundesgesetzes betreffend das Telephonwesen vom
27. Juni 1889.
sı Als Hausinstallationen gelten solche elektrische Einrichtungen in
Häusern, Nebengebäuden und anderen zugehörigen Räumen, bei denen die