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als Hausinstallationen oder diesen gleichgestellte Einzelanlagen,
sondern als Anstalten charakterisieren, die zur Fortleitung, Ver-
teilung und Abgabe elektrischer Energie bestimmt sind, muss
dem unter der Aufsicht? des Bundesrates stehenden Starkstrom-
inspektorate ein Situationsplan mit Angabe der Lage der Unter-
stationen, Transformatoren, Streckenausschalter, Sicherungen und
Blitzschutzvorrichtungen eingereicht werden‘, damit es zu prüfen
in der Lage sei, ob die projektierte Anlage nicht den Betrieb
der staatlichen Telegraphen- oder Telephonanstalt oder denjenigen
von Bahnunternehmungen irgendwelcher Art oder endlich von
bereits bestehenden Starkstromanlagen gefährde. Das Inspektorat
hat einerseits den Bericht der Telegraphendirektion und anderer-
seits denjenigen der allfällig interessierten Bahnverwaltung ein-
zuholen und endlich, aber nur in wichtigeren Fällen, auch noch
den kantonalen Regierungen, deren Gebiet durch die projektierte
Anlage berührt wird, Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben ®°.
Diese letzteren sind derart in den Stand gesetzt, hinsichtlich der
68 Das Inspektorat braucht aber nicht notwendigerweise einen Dienst-
zweig der (staatlichen) Bundesverwaltung zu bilden; es kann auch ein privates,
vom Bunde lediglich finanziell unterstütztes und ihm rechenschaftspflichtiges
Institut sein. Das ist gegenwärtig thatsächlich der Fall, indem das Inspek-
torat vom schweizerischen elektrotechnischen Verein, der schon vor Erlass
des Gesetzes die nötige Kontrolle über die bestehenden und zugleich Vereins-
mitglieder zugehörenden Anlagen ausgeübt hatte, gestellt wird. Da diese
private Kontrolle bisher zur allgemeinen Zufriedenheit funktioniert hatte und
wenig Neigung bestand, durch Schaffung eines neuen Dienstzweiges der
Bundesverwaltung die eidgenössische Bureaukratie unnötigerweise zu ver-
mehren, wurde das bereits bestehende Institut beibehalten, dem elektrotech-
nischen Verein für dessen weitere Ausgestaltung aber die finanzielle Bei-
hülfe des Bundes zugesichert.
6 Art. 81 der Allg. Vorschriften über elektrische Anlagen. Uebrigens
soll nach Art. 15 des Gesetzes der Bundesrat die Vorschriften über die er-
forderlichen Planvorlagen erst noch erlassen.
65 Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes. Von der Einholung eines Berichtes
der Bahnverwaltung ist zwar in dieser Bestimmung keine Rede; es ist diese
Auslassung aber bloss einem redaktionellen Versehen zuzuschreiben. (Vgl.
stenogr. Bulletin vom Juni 1901 S. 317.)