Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Ausführung des Projektes alles vorzubringen, was ihnen die 
öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihnen anvertraut ist, 
zu gebieten scheinen. Soweit für die Ausführung der Anlage 
öffentliche Strassen oder Plätze benutzt oder öffentliche Gebäude 
in Anspruch genommen werden wollen, können sie ihre Einwen- 
dungen erheben und sowohl mit Bezug auf die Art der Strom- 
zuführung (ob ober- oder unterirdisch), des im einen oder anderen 
Fall gewählten Trac&es, der Placierung von Transformatoren- 
stationen u. s. w. die ihnen gutscheinenden Abänderungen vor- 
schlagen; ein förmliches Einspruchsrecht gegen die Erstellung 
der Anlage überhaupt kommt ihnen dagegen nicht zu. Ueber 
die Genehmigung des Projekts wie über die gegen dessen Aus- 
führung von den verschiedenen Seiten allfällig erhobenen Ein- 
wendungen entscheidet auf den Antrag des Starkstrominspektorates 
hin vielmehr das Eisenbahndepartement, gegen dessen Ver- 
fügung beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden kann®®, 
Das Eisenbahndepartement ist aber nur dazu berufen, zu 
beurteilen, ob die projektierte Anlage nicht die Betriebssicherheit 
bereits bestehender oder gleichzeitig im Bau begriffener ander- 
weitiger Anlagen sowie die allgemeine Verkehrssicherheit gefährde, 
und wenn eine solche Befürchtung sich als unbegründet erweist, 
so muss es die nachgesuchte Genehmigung erteilen. Sie aus 
anderen, mit den Anforderungen der Sicherheitspolizei in keinem 
e In Art. 15 Abs. 2 des (iesetzes ist zwar gesagt, dass die Vorlagen 
dem Starkstrominspektorate zur Genehmigung einzureichen seien. Des Eisen- 
hbahndepartements wird hierbei — im Gegensatz zu Abs. 1 — in keiner Weise 
Erwähnung gethan. Allein daraus ableiten zu wollen, dass dem Inspektorate 
eine Enntscheidungsbefugnis zukomme, wäre durchaus irrig. Art.15 Abs. 2 
hat vielmehr nur den Sinn, dass die Planvorlagen für die Erstellung elektri- 
scher Starkstromanlagen im allgemeinen in erster Linie dem Inspektorat 
statt direkt dem Eisenbahndepartement, wie das für Leitungen, die Bahn- 
gebiet berühren, vorgeschrieben ist, zu unterbreiten seien. Schon der private 
Charakter des Inspektorates verbietet die Annahme, dass ihm ein Ge- 
nehmigungsrecht zustehe. S. im übrigen aber noch stenographisches Bulletin 
vom Juni 1901 S. 317.
	        
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