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genossenschaft an ihrer Erstellung ein (mehr oder minder grosses)
Interesse habe, werden die elektrischen Anlagen als Werke an-
gesehen, deren Ausführung ganz allgemein das öffentliche Wohl
zu fördern geeignet und deshalb durch Verleihung des Expro-
priationsrechtes an die jeweiligen Unternehmer zu unterstützen
sei. Nur besteht zwischen beiden Arten von Unternehmungen
insoweit ein Unterschied, als die Eisenbahnen zu ihrer Erstellung
einer Konzession bedürfen, die ihnen durch die Bundesversamm-
lung erteilt wird, während die Ausführung der elektrischen An-
lagen an keine derartige Bedingung geknüpft ist. Eine Prüfung
darüber, ob im einzelnen Fall die Errichtung einer elektrischen
Anlage als im öffentlichen Interesse gelegen zu erachten sei,
findet gar nicht statt, schon deswegen nicht, weil es keine Be-
hörde giebt, die eine solche Prüfung vorzunehmen befugt wäre.
Der Gesetzgeber ist eben von der Idee ausgegangen, dass die
auf die Förderung der Elektrizitätsindustrie gerichteten Be-
strebungen ohne weiteres zu denjenigen zu rechnen seien, welche
auf die Vermehrung der allgemeinen Wohlfahrt überhaupt ab-
zielen und dass daher eine jede Unternehmung, welche auf die
Errichtung einer elektrischen Anlage ausgehe, einen rechtlichen
Anspruch auf die Unterstützung des Staates für die Beseitigung
der der Ausführung ihres Projektes im Wege stehenden recht-
lichen Hindernisse besitze. Das Enteignungsrecht wird daher
grundsätzlich allen elektrischen Unternehmungen direkt durch
das Gesetz verliehen und nur hinsichtlich der Notwendigkeit
der Realisierung des Expropriationsanspruches im konkreten Falle
bedarf es, wenn hierüber Streit entsteht, einer behördlichen Ent-
scheidung ”®.,
7 Jn Art. 43 des Gesetzes (über die elektr. Anlagen) heisst es zwar:
n. . . der Bundesrat kann . . . das Recht der Expropriation ... . gewähren“,
und in Art. 50 Abs. 2: „das Expropriationsrecht ist vom Bundesrat zu be-
willigen ... .“ Danach sollte man meinen, dass dem Bundesrat die Befugnis
zukomme, das Zwangsenteignungsrecht in jedem einzelnen Falle zu ver-
leihen. Allein das wäre eine völlig irrige Annahme. Andere Bestimmungen,
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 4. 38