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betrieb u. s. w.’! die schätzbarsten Dienste leistet, muss auf der
anderen Seite doch wohl ohne weiteres zugegeben werden, dass,
selbst abgesehen von der Erstellung gewöhnlicher Hausanschluss-
vorrichtungen, sogar die durch den Eigentümer eines Fabrik-
etablissements mit dem Endpunkt der Verteilungsleitung einer
elektrischen Anlage hergestellte Verbindung ausschliesslich im
privaten Interesse erfolgt. Der Rechtstitel, auf Grund dessen
eine Zwangsenteignung überhaupt als zulässig erscheint, kann
aber nur das öffentliche Interesse sein. Nur dieses ist rechtlich
im stande, entgegenstehende Privatinteressen zu überwinden. Auf
diesem Standpunkte steht auch die schweizerische Gesetzgebung
über das Enteignungsrecht, und sie kann auf keinem anderen
stehen, weil sie sonst mit der Bundesverfassung (Art. 23), welche
die Verleihung jenes Rechtes lediglich zu Gunsten der Unter-
nehmer öffentlicher Werke vorsieht, in Widerspruch gerät.
Die Einräumung des Expropriationsrechtes auch an Personen,
die nicht selber Eigentümer einer dem öffentlichen Nutzen die-
nenden Anstalt sind, entbehrt daher der verfassungsmässigen
Grundlage.
Zur Aufnahme einer derartigen Bestimmung, die den bis-
herigen, durch die Verfassung sanktionierten Anschauungen
schnurstracks zuwiderläuft, war aber überhaupt keine Veranlassung
noch irgend welche Nötigung vorhanden. Denn das den Eigen-
tümern der Stromerzeugungsstellen eingeräumte Expropriations-
recht braucht ja nicht am Endpunkte einer Verteilungsleitung
aus dem Grunde Halt zu machen, weil von da an das Recht
des Abnehmers beginnt; der Herstellung der Verbindung der
Konsumstelle mit dem Verteilungsnetz durch den Inhaber des
letzteren steht ja nichts im Wege und demgemäss hindert diesen
auch nichts an der Geltendmachung des für die Erstellung dieses
Anschlusses allfällig erforderlichen Enteignungsrechtes. Aller-
"ı Vgl. hierüber die auf S. 305 f. meines wiederholt citierten Buches
enthaltenen Ausführungen.