Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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betrieb u. s. w.’! die schätzbarsten Dienste leistet, muss auf der 
anderen Seite doch wohl ohne weiteres zugegeben werden, dass, 
selbst abgesehen von der Erstellung gewöhnlicher Hausanschluss- 
vorrichtungen, sogar die durch den Eigentümer eines Fabrik- 
etablissements mit dem Endpunkt der Verteilungsleitung einer 
elektrischen Anlage hergestellte Verbindung ausschliesslich im 
privaten Interesse erfolgt. Der Rechtstitel, auf Grund dessen 
eine Zwangsenteignung überhaupt als zulässig erscheint, kann 
aber nur das öffentliche Interesse sein. Nur dieses ist rechtlich 
im stande, entgegenstehende Privatinteressen zu überwinden. Auf 
diesem Standpunkte steht auch die schweizerische Gesetzgebung 
über das Enteignungsrecht, und sie kann auf keinem anderen 
stehen, weil sie sonst mit der Bundesverfassung (Art. 23), welche 
die Verleihung jenes Rechtes lediglich zu Gunsten der Unter- 
nehmer öffentlicher Werke vorsieht, in Widerspruch gerät. 
Die Einräumung des Expropriationsrechtes auch an Personen, 
die nicht selber Eigentümer einer dem öffentlichen Nutzen die- 
nenden Anstalt sind, entbehrt daher der verfassungsmässigen 
Grundlage. 
Zur Aufnahme einer derartigen Bestimmung, die den bis- 
herigen, durch die Verfassung sanktionierten Anschauungen 
schnurstracks zuwiderläuft, war aber überhaupt keine Veranlassung 
noch irgend welche Nötigung vorhanden. Denn das den Eigen- 
tümern der Stromerzeugungsstellen eingeräumte Expropriations- 
recht braucht ja nicht am Endpunkte einer Verteilungsleitung 
aus dem Grunde Halt zu machen, weil von da an das Recht 
des Abnehmers beginnt; der Herstellung der Verbindung der 
Konsumstelle mit dem Verteilungsnetz durch den Inhaber des 
letzteren steht ja nichts im Wege und demgemäss hindert diesen 
auch nichts an der Geltendmachung des für die Erstellung dieses 
Anschlusses allfällig erforderlichen Enteignungsrechtes. Aller- 
  
"ı Vgl. hierüber die auf S. 305 f. meines wiederholt citierten Buches 
enthaltenen Ausführungen.
	        
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