Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wägung erfahren und von einem Ende des Landes bis zum anderen 
für die zu treffende Entscheidung immer die gleichen Gesichts- 
punkte massgebend seien. Das alles ist bei der Kleinheit der 
kantonalen Territorien, der Verschiedenheit der kantonalen, den 
neuen Verhältnissen keineswegs gerecht werdenden Gesetzgebung 
wie der im Schosse der kantonalen Behörden zu Tage tretenden 
Mannigfaltigkeit in der Auffassung und Beurteilung der neuen 
und eigenartigen Erscheinungen auf dem Gebiet gewerblicher 
Thätigkeit von nicht zu unterschätzendem Vorteil. 
Die Erstellung einer elektrischen Leitung ist nun eine wesent- 
lich einfachere Sache als der Bau einer Eisenbahn. Die elek- 
trischen Ströme gehen überall hin, wo es möglich ist, einen 
Leitungsdraht zu ziehen, und ob derselbe in horizontaler oder 
vertikaler Richtung gespannt sei, ob er eine gerade oder auf das 
äusserste gekrümmte und verbogene Linie beschreibe, und ob er 
schliesslich auf, über oder unter der Erde sich befinde, kommt für 
seine Verwendbarkeit und Tauglichkeit, vorausgesetzt, dass für 
eine richtige Isolierung gesorgt sei, weiter nicht in Betracht. Dass 
er endlich, im Vergleich zu einer Eisenbahnspur, einen ganz 
minimen Raum einnimmt, ist ein weiterer bedeutender Vorteil, 
der es ermöglicht, den Draht längs der öffentlichen Strassen und 
Wege derart zu spannen, dass deren Fähigkeit, dem allgemein 
bestehenden Verkehrsbedürfnisse Befriedigung zu verschaffen, 
entweder gar nicht oder nur in ganz unmerklichem Masse ver- 
mindert wird. Von einer ausschliesslichen Inanspruchnahme des- 
jenigen Bodens, der zum Gemeingebrauch bestimmt ist, durch 
eine elektrische Fernleitung, kann gar keine Rede sein. Wenn 
Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes den elektrischen Unternehmungen 
für die zur Fortleitung und Verteilung der Energie dienenden 
Einrichtungen gegenüber den Kantonen und Gemeinden als Eigen- 
tümer der öffentlichen Verkehrswege das Recht zur Mitbenützung 
derselben einräumt, so ist damit den Anforderungen, die jene 
an Publikum und Behörden als die in dieser Frage in Betracht
	        
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