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wägung erfahren und von einem Ende des Landes bis zum anderen
für die zu treffende Entscheidung immer die gleichen Gesichts-
punkte massgebend seien. Das alles ist bei der Kleinheit der
kantonalen Territorien, der Verschiedenheit der kantonalen, den
neuen Verhältnissen keineswegs gerecht werdenden Gesetzgebung
wie der im Schosse der kantonalen Behörden zu Tage tretenden
Mannigfaltigkeit in der Auffassung und Beurteilung der neuen
und eigenartigen Erscheinungen auf dem Gebiet gewerblicher
Thätigkeit von nicht zu unterschätzendem Vorteil.
Die Erstellung einer elektrischen Leitung ist nun eine wesent-
lich einfachere Sache als der Bau einer Eisenbahn. Die elek-
trischen Ströme gehen überall hin, wo es möglich ist, einen
Leitungsdraht zu ziehen, und ob derselbe in horizontaler oder
vertikaler Richtung gespannt sei, ob er eine gerade oder auf das
äusserste gekrümmte und verbogene Linie beschreibe, und ob er
schliesslich auf, über oder unter der Erde sich befinde, kommt für
seine Verwendbarkeit und Tauglichkeit, vorausgesetzt, dass für
eine richtige Isolierung gesorgt sei, weiter nicht in Betracht. Dass
er endlich, im Vergleich zu einer Eisenbahnspur, einen ganz
minimen Raum einnimmt, ist ein weiterer bedeutender Vorteil,
der es ermöglicht, den Draht längs der öffentlichen Strassen und
Wege derart zu spannen, dass deren Fähigkeit, dem allgemein
bestehenden Verkehrsbedürfnisse Befriedigung zu verschaffen,
entweder gar nicht oder nur in ganz unmerklichem Masse ver-
mindert wird. Von einer ausschliesslichen Inanspruchnahme des-
jenigen Bodens, der zum Gemeingebrauch bestimmt ist, durch
eine elektrische Fernleitung, kann gar keine Rede sein. Wenn
Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes den elektrischen Unternehmungen
für die zur Fortleitung und Verteilung der Energie dienenden
Einrichtungen gegenüber den Kantonen und Gemeinden als Eigen-
tümer der öffentlichen Verkehrswege das Recht zur Mitbenützung
derselben einräumt, so ist damit den Anforderungen, die jene
an Publikum und Behörden als die in dieser Frage in Betracht