50
richte und sonstigen öffentlichen Behörden für verpflichtet er-
klären, den im Vollzug des Gesetzes seitens des Amtes an sie
ergehenden Ersuchen, insbesondere dem Ersuchen um Gewährung
der Rechtshilfe zu entsprechen.
Bietet die Organisation und Stellung des Amtes schon nach
Vorstehendem manches, was sich in den traditionellen Rahmen
des Staats- und Verwaltungsrechts nicht leicht einfügen lässt,
so ist eine fernere Eigenartigkeit darin zu erblicken, dass zu der
Aufbringung der Kosten des Amtes diejenigen einen Teil bei-
steuern müssen, deren Beaufsichtigung das Amt seine Thätigkeit
widmen soll. In Abs. 1881 Vers.-G. wird allerdings gesagt, dass die
Kosten des Amtes und des Verfahrens vor ihm durch das Reich
getragen werden. Allein dann wird weiter bestimmt, dass für
die Aufsichtsthätigkeit von den derselben unterstellten Versiche-
rungsunternehmungen Jahresbeträge erhoben werden; die Bemes-
sung derselben richtet sich nach den Bruttoprämien, die einer
jeden Unternehmung im letzten Geschäftsjahr aus den im Inland
abgeschlossenen Versicherungen erwachsen sind, wobei jedoch die
zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnanteile abgezogen wer-
den. Eine Grenze ist dieser Beitragsleistung dadurch gezogen
worden, dass die Höhe derselben Eins pro Mille nicht über-
steigen darf; der Gesamtbetrag der Gebühren soll so bemessen
sein, dass annähernd die Hälfte der in dem letzten Reichshaus-
haltetat für das Amt festgesetzten fortdauernden Ausgaben da-
durch aufgebracht wird. Die genaue Bestimmung dieser Summe
erfolgt durch den Bundesrat, während die Verteilung der Gebühren
Sache des Amtes ist, das die beitragspflichtigen Unternehmungen
unter Mitteilung eines Verteilungsplans auffordert, die Gebühren
an die Reichshauptkasse innerhalb eines Monats einzuzahlen; nach
Ablauf dieser Frist ist die Einziehung der Gebühren nach Mass-
gabe der Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben
zulässig. Die Motive rechtfertigen nicht sowohl die Heranziehung
der Versicherungsunternehmungen zu der Aufbringung der durch