Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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richte und sonstigen öffentlichen Behörden für verpflichtet er- 
klären, den im Vollzug des Gesetzes seitens des Amtes an sie 
ergehenden Ersuchen, insbesondere dem Ersuchen um Gewährung 
der Rechtshilfe zu entsprechen. 
Bietet die Organisation und Stellung des Amtes schon nach 
Vorstehendem manches, was sich in den traditionellen Rahmen 
des Staats- und Verwaltungsrechts nicht leicht einfügen lässt, 
so ist eine fernere Eigenartigkeit darin zu erblicken, dass zu der 
Aufbringung der Kosten des Amtes diejenigen einen Teil bei- 
steuern müssen, deren Beaufsichtigung das Amt seine Thätigkeit 
widmen soll. In Abs. 1881 Vers.-G. wird allerdings gesagt, dass die 
Kosten des Amtes und des Verfahrens vor ihm durch das Reich 
getragen werden. Allein dann wird weiter bestimmt, dass für 
die Aufsichtsthätigkeit von den derselben unterstellten Versiche- 
rungsunternehmungen Jahresbeträge erhoben werden; die Bemes- 
sung derselben richtet sich nach den Bruttoprämien, die einer 
jeden Unternehmung im letzten Geschäftsjahr aus den im Inland 
abgeschlossenen Versicherungen erwachsen sind, wobei jedoch die 
zurückgewährten Ueberschüsse oder Gewinnanteile abgezogen wer- 
den. Eine Grenze ist dieser Beitragsleistung dadurch gezogen 
worden, dass die Höhe derselben Eins pro Mille nicht über- 
steigen darf; der Gesamtbetrag der Gebühren soll so bemessen 
sein, dass annähernd die Hälfte der in dem letzten Reichshaus- 
haltetat für das Amt festgesetzten fortdauernden Ausgaben da- 
durch aufgebracht wird. Die genaue Bestimmung dieser Summe 
erfolgt durch den Bundesrat, während die Verteilung der Gebühren 
Sache des Amtes ist, das die beitragspflichtigen Unternehmungen 
unter Mitteilung eines Verteilungsplans auffordert, die Gebühren 
an die Reichshauptkasse innerhalb eines Monats einzuzahlen; nach 
Ablauf dieser Frist ist die Einziehung der Gebühren nach Mass- 
gabe der Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben 
zulässig. Die Motive rechtfertigen nicht sowohl die Heranziehung 
der Versicherungsunternehmungen zu der Aufbringung der durch
	        
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