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fallenden Interessenten zu stellen genötigt sind, vollkommen
Genüge geleistet. Und wenn die Ausübung dieses Rechts schliess-
lich an die (in Abs. 5 dieses Art. aufgenommene) Bedingung
geknüpft wird, dass dadurch die Erfüllung der anderen Zwecke,
für die das in Anspruch genommene Gebiet bestimmt ist, nicht
gehindert oder unverhältnismässig erschwert werde, so liegt in
dieser Beschränkung nichts, worüber sich die elektrischen Unter-
nehmungen mit Grund beklagen könnten. Dass die öffentlichen
Plätze, Strassen und Wege in erster Linie den Bedürfnissen des
zu Fuss, zu Wagen oder zu Pferde seinen Geschäften nachgehenden
Publikums zu dienen haben, ist selbstverständlich und dass neben
den elektrischen auch die Gas- und Wasserleitungsanlagen in
ähnlicher Weise auf die Benutzung des Strassenkörpers berech-
tigten Anspruch besitzen und die Inhaber jener auf die Eigen-
tümer dieser gebührende Rücksicht zu nehmen haben, liegt in
der Natur der Sache begründet.
Nun ist aber im Gesetz hinsichtlich der Ansprüche, welche
die elektrischen Unternehmungen auf die Mitbenützung des dem
Gemeingebrauch dienenden Areals zu stellen befugt sind, ein
Unterschied gemacht, je nachdem es sich um die Inanspruch-
nahme von kantonalem oder kommunalem Eigentum handelt.
Die Gemeinden können nämlich, sofern nicht der Betrieb einer
Eisenbahn in Frage steht”, „zum Schutze ihrer berechtigten
Interessen“ einer elektrischen Unternehmung die Mitbenützung
des öffentlichen Gemeindeeigentums behufs Anbringens von Ein-
richtungen, die zur Abgabe von Energie an Gemeindeeinwohner
bestimmt sind, verweigern oder an beschränkende Bedingungen
knüpfen (Art. 46 Abs. 3). Diese Bestimmung hat zum Zweck,
75 Gegen die Verleihung einer Konzession an eine elektrische Eisen-
bahn, womit auch die Einräumung des Expropriationsrechtes verbunden ist,
können die Kantone und Gemeinden zwar Einwendungen erheben, aber
denselben unter allen Umständen auch Rechnung zu tragen, sind die Bundes-
behörden gesetzlich nicht verpflichtet.