Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Konzessionsgebühr noch Steuern oder Abgaben irgend welcher 
Art für die Benutzung der Wasserkraft und der Staatsstrassen 
oder sonstwie zu bezahlen haben, an der Prosperität einer solchen 
Anstalt ferner alle Einwohner des betreffenden Kantons interessiert 
und daher von vornherein zum Bezug der von ihnen benötigten 
Energie bei diesem staatlichen Werk eher als bei einer ausser- 
kantonalen Anlage geneigt sind, findet sich für ihre Anstalt immer 
ein lohnendes Absatzgebiet, ohne dass es nötig wäre, gegen die 
Einfuhr elektrischer Energie durch eine andere Unternehmung 
noch Prohibitivmassregeln zu ergreifen. Ausserdem könnten 
leicht grosse Gebietsteile in die Lage kommen, auf die Vorteile, 
welche die Benutzung einer elektrischen Anlage gewährt, für lange 
Jahre verzichten zu müssen, wenn die Kantone das Ueberschreiten 
ihrer Grenzen durch eine elektrische Leitung verbieten oder an 
beschränkende Bedingungen knüpfen dürften, und dies müsste 
der Entwicklung der Elektrizitätsindustrie verhängnisvoll sein. 
Nun kann aber der Fall eintreten, dass eine Gemeinde, 
die kein eigenes Elektrizitätswerk besitzt, mit einer auswärtigen 
Unternehmung einen Vertrag abschliesst, wonach dieser (oft gegen 
die Zusicherung gewisser Vorteile, z. B. einer Preisermässigung 
hinsichtlich der von der Gemeindeverwaltung selbst bezogenen 
und im (Gremeindedienst konsumierten Energie) für eine mehr 
oder minder lange Zeitdauer (15—25 Jahre) das alleinige Recht 
auf die Benutzung der kommunalen Verkehrswege behufs Er- 
stellung eines Leitungsnetzes eingeräumt wird. Wenn nun eine 
zweite elektrische Unternehmung das öffentliche Gemeindeareal 
zum gleichen Zwecke in Anspruch nehmen will, um ebenfalls 
Energie abzusetzen und mit der ersten in Konkurrenz zu treten, 
so kann auch in diesem Fall die Gemeinde ihr Veto einlegen, 
weil es sich, namentlich dann, wenn ihr von der ersteren Unter- 
nehmung für die zur öffentlichen Beleuchtung verwendete Energie 
billigere Preise berechnet worden sind, auch hier in der Regel 
um den Schutz berechtigter Gemeindeinteressen handeln wird.
	        
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