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Konzessionsgebühr noch Steuern oder Abgaben irgend welcher
Art für die Benutzung der Wasserkraft und der Staatsstrassen
oder sonstwie zu bezahlen haben, an der Prosperität einer solchen
Anstalt ferner alle Einwohner des betreffenden Kantons interessiert
und daher von vornherein zum Bezug der von ihnen benötigten
Energie bei diesem staatlichen Werk eher als bei einer ausser-
kantonalen Anlage geneigt sind, findet sich für ihre Anstalt immer
ein lohnendes Absatzgebiet, ohne dass es nötig wäre, gegen die
Einfuhr elektrischer Energie durch eine andere Unternehmung
noch Prohibitivmassregeln zu ergreifen. Ausserdem könnten
leicht grosse Gebietsteile in die Lage kommen, auf die Vorteile,
welche die Benutzung einer elektrischen Anlage gewährt, für lange
Jahre verzichten zu müssen, wenn die Kantone das Ueberschreiten
ihrer Grenzen durch eine elektrische Leitung verbieten oder an
beschränkende Bedingungen knüpfen dürften, und dies müsste
der Entwicklung der Elektrizitätsindustrie verhängnisvoll sein.
Nun kann aber der Fall eintreten, dass eine Gemeinde,
die kein eigenes Elektrizitätswerk besitzt, mit einer auswärtigen
Unternehmung einen Vertrag abschliesst, wonach dieser (oft gegen
die Zusicherung gewisser Vorteile, z. B. einer Preisermässigung
hinsichtlich der von der Gemeindeverwaltung selbst bezogenen
und im (Gremeindedienst konsumierten Energie) für eine mehr
oder minder lange Zeitdauer (15—25 Jahre) das alleinige Recht
auf die Benutzung der kommunalen Verkehrswege behufs Er-
stellung eines Leitungsnetzes eingeräumt wird. Wenn nun eine
zweite elektrische Unternehmung das öffentliche Gemeindeareal
zum gleichen Zwecke in Anspruch nehmen will, um ebenfalls
Energie abzusetzen und mit der ersten in Konkurrenz zu treten,
so kann auch in diesem Fall die Gemeinde ihr Veto einlegen,
weil es sich, namentlich dann, wenn ihr von der ersteren Unter-
nehmung für die zur öffentlichen Beleuchtung verwendete Energie
billigere Preise berechnet worden sind, auch hier in der Regel
um den Schutz berechtigter Gemeindeinteressen handeln wird.