fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. as. 
Es ist ein Verzeichniß über den, von jeder Maschine zurückgelegten Weg 
zu führen, nach welchem periodische Prüfungen dieser Maschine erfolgen. Bei 
ganz neuen Maschinen, oder solchen, die wenigstens neue Kessel haben, darf der 
zurückgelegte Weg bis zur Probe 10,000 Meilen, bei den übrigen Maschinen 
höchstens 8000 Meilen betragen. Sobald diese Länge durchlaufen, mindestens 
aber in einem Zeitraume von drei Jahren, sowie nach jeder großen Kessel- 
Reparatur ist der Dampfkessel blos zu legen und in entsprechender Weise auf 
das Ein= und Einhalbfache des gestatteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, 
welche bei dieser Probe ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch 
genommen werden. « 
Ueber diese Untersuchung, mit welcher zugleich eine Prüfung aller Ma- 
schinentheile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen aufgenommen, 
in denen die Ergebnisse zu verzeichnen und welche den Regierungen auf Erfor- 
dern vorzulegen sind. 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit der 
zur Speisung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasser- 
standes zweckdienlichen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheits-Ven- 
tilen versehen seyn, von welchen das eine so eingerichtet seyn muß, daß die 
Belastung deoselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. 
Ebenso müssen sämmtliche Lokomotiven mit den wirksamsten Vorkehrungen 
zur Vorbeugung des Auswurfes von Funken versehen, auch die für diesen Zweck 
erfundenen Verbesserungen, sobald sie sich bewährt haben, sofort eingeführt 
werden. 
8. 36. 
Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kräftigen Schrauben- 
bremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar zum Mindesten 
auf die Vorder= und Hinter- Räder wirken, versehen seyn, deren Handhaben 
dem Stande des Heitzers so nahe liegen, daß sie von demselben aus leicht an- 
gezogen werden können. 
8. 37. 
Alle in Fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen 
und auf beiden Seiten mit Buffern versehen seyn. Bei Personenwagen, sowie 
bei sechs= und achträdrigen Güterwagen, müssen die Buffer und Zughaken auf 
beiden Seiten elastisch seyn. Bei vierrädrigen Güterwagen muß dieses wenig- 
stens auf einer Seite der Fall seyn. Alle Räder müssen schmiedeeiserne Rad- 
reifen haben, welche bei Lokomotiven= und Tender-Rädern nicht unter 7/8, bei 
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