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eignungsberechtigten die freie Wahl darüber zustehe, ob der
Expropriat sein Eigentum aufzugeben habe oder bloss sich eine
Beschränkung desselben gefallen lassen müsse? Ein derartiges
Wahlrecht wäre mit dem Grundsatz des Enteignungsrechtes,
wonach dasselbe einen Anspruch auf Aufhebung der der Durch-
führung des Unternehmens entgegenstehenden und auf Begründung
derjenigen Rechte gewährt, die dem verfolgten Zwecke am besten
entsprechen, schwer in Einklang zu bringen. Die angeführte
(sesetzesbestimmung kann deshalb nur den Sinn haben, dass
ausser der vollständigen auch eine beschränkte Enteignung,
wenn diese zur Erreichung des in Aussicht genommenen Zweckes
genügt, zulässig sein soll. Soweit öffentlicher Grund und Boden
in Mitleidenschaft gezogen wird, kann es sich immer nur um die
letztere Art von Enteignung handeln. Die Servitut kann nach
dem Belieben des Ansprechers auf die Dauer oder nur für eine
kürzere, vorübergehende Periode bestellt werden.
Welches ist aber die Natur dieser Servitut? Schon ihr
Inhalt kann, je nachdem die Erstellung einer ober- oder unter-
irdischen Leitung in Frage steht, ein verschiedenartiger sein.
Die Anlage einer oberirdischen Anlage begreift das Setzen von
Stangen auf blosser Erde oder das Anbringen von Stützpunkten
an Gebäudemauern, auf Dächern u. s. w., sodann das Spannen
von Drähten über alle Arten von Grundstücken, die Erstellung
von unterirdischen Leitungen, das Aufwerfen eines Grabens, die
Versenkung eines oder mehrerer Kabel und Kabelkasten u. s. w.
in sich. Hierzu kommt für den Eigentümer des dienenden
Grundstückes die Verpflichtung, dem Inhaber der elektrischen
Anlage, seinen Vertretern, Angestellten oder Arbeitern von Zeit
zu Zeit Zugang zu der erstellten Einrichtung zu gewähren, damit
die vorgeschriebene Kontrolle ausgeübt, im Fall einer Betriebs-
(Vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, II. Bd. S. 34; Max Layer,
Prinzipien des Enteignungsrechtes S. 605 ff; G. oz Weiss, De l’expropriation
pour cause d’utilite publique S. 121 ff.)