— 588 —
störung durch Untersuchen der Linie deren Ursachen nach-
geforscht, schadhafte Stellen ausgebessert und die notwendigen
Erweiterungen oder Anschlüsse vollzogen werden können.
Sodann giebt es zweierlei Expropriationsberechtigte. Die
Dienstbarkeit muss nicht nur auf Verlangen des Eigentümers der
elektrischen Anlage, sondern auch auf Begehren des Abnehmers
der elektrischen Energie bestellt werden. Sie ist keine Prädial-
servitut, weil ein herrschendes Grundstück, zu dessen Nutzen
sie diente, oft gar nicht einmal vorhanden ist, indem die Liegen-
schaft, auf dem die Stromquelle sich befindet, und letztere selbst
verschiedenen Eigentümern gehören können, die Servitut aber
jedenfalls nicht dem Eigentümer des Grundstückes schlechthin
zusteht. Es ist selbst denkbar, dass die Stromquelle einer von
dem Eigentümer des Raumes, in dem sie untergebracht ist, ver-
schiedenen Persönlichkeit gehört, weil diese letztere das Ge-
bäude, das früber anderen Zwecken gedient haben mag, nur für
eine längere Reihe von Jahren gepachtet oder als Usufruktuar
übernommen und durch Vornahme der unerlässlichsten baulichen
Veränderungen zu einem Elektrizitätswerk umgestaltet hat, ja es
ist gar nicht einmal gesagt, dass Betriebsmotoren und Genera-
toren dem gleichen Eigentümer gehören oder die elektrische
Anlage mit Inbegriff ihres mechanischen Teiles (wenn dieser z. B.
aus einem Gasmotor besteht) mit dem Fabrikgebäude derart fest
verbunden sein müsse, dass sie einen Bestandteil oder auch
nur eine Zubehör desselben bilde. In einem solchen Falle, wo
also der Eigentümer des Fabrikgebäudes nicht auch zugleich
Eigentümer der Starkstromanlage ist, wird man auch nicht sagen
können, dass er Servitutsberechtigter geworden sei. Endlich ist
noch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass Stromquelle und
Leitungsanlage sich nicht in ein und derselben Hand befinden,
dass beispielsweise das Elektrizitätswerk von einer Aktien-
gesellschaft, die einer Gemeinde die nötige Energie zur Alı-
mentierung ihres Verteilungsnetzes liefert, betrieben wird und