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dass nun letztere behufs Erweiterung ihrer Anlage in dingliche
Rechte dritter einzugreifen gezwungen ist. Sowohl nach dem
Wortlaut als nach dem Sinn und Geiste des Gesetzes wird man
die Legitimation der Gemeinde, obschon sie über keine eigene
Stromquelle verfügt, auf Geltendmachung des Expropriations-
rechtes anerkennen müssen,
Andererseits kann die Servitut auch nicht als eine rein per-
sönliche Dienstbarkeit bezeichnet werden. Das charakteristische
Merkmal dieser Art von dinglichen Berechtigungen besteht ja
darin, dass sie nicht übertragbar sind und mit dem Tode des
Berechtigten erlöschen. Allein sowohl der neue Erwerber einer
elektrischen Anlage wie die Erben des Eigentümers, wenn sie
den Betrieb fortsetzen, müssen als Servitutsberechtigte gelten, weil
die gesamte Anlage mit allen ihren Einrichtungen rechtlich als
eine Sache anzusehen und die Fortsetzung des Betriebes nur
unter der Voraussetzung denkbar ist, dass der neue Betriebs-
inhaber in alle für dessen Ausübung notwendige Rechte seines
Vorgängers eintritt.
Servitutsberechtigter ist daher der jeweilige Eigentümer der
sei es zur Fortleitung, sei es zur Verteilung der Energie dienen-
den Starkstromanlage. Als solcher ist er selbstverständlich
befugt, sie einem anderen zur Nutzniessung oder pachtweise zu
überlassen und zu diesem Zwecke auch die Ausübung der Ser-
vitut auf den neuen Betriebsunternehmer zu übertragen. Die
Dienstbarkeit aber selbst, da man die Leitungsanlage schliess-
lich als Bauwerk bezeichnen kann, lässt sich am ehesten als
Erbbaurecht (superficies) im Sinne des & 1012ff. Deutsch.
B. G.-B. und Art. 773 des schweiz. Entwurfes zum Üivilgesetz-
buch qualifizieren. Zu der Vorschrift, dass nur der Eigen-
tümer der Starkstromanlage als Expropriations- und Servituts-
berechtigter auftreten kann, bildet die weitere Bestimmung, dass
auch der blosse Abnehmer elektrischer Energie die gleichen
Rechte geltend zu machen befugt ist, einen seltsamen Kontrast
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 4. 39