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tone und Gemeinden eine beliebige Gebühr für die Benutzung
ihres öffentlichen Eigentumes durch elektrische Anlagen fest-
setzen und beziehen, geht nicht an, weil ein derartiges Vorgehen
mit dem Begriff der Expropriationsentschädigung nicht zu ver-
einbaren wäre, indem diese ja als Aequivalent für den durch die
Enteignung dem Expropriaten verursachten Schaden zu dienen
hat. Nun ist aber die Bemessung des Schadens, den ein Ge-
meinwesen infolge Begründung einer Leitungsservitut auf dem
öffentlichen Areal erleidet, deswegen eine schwierige Aufgabe,
weil die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Sachen ja dem
Verkehr entzogen sind’’ und daher ihr Verkehrswert so wenig
als dessen Verminderung, die dem in Anspruch genommenen öffent-
lichen Gut durch die angedeutete Belastung widerfährt, in Geld
abzuschätzen ist.
Demnach wird hauptsächlich die Berechnung des indirekten
Schadens in Frage kommen, der vor allem den Gemeinden mit
stark bevölkerten Ortschaften aus der Versenkung von Kabeln
in ihre öffentlichen Strassen und Plätze erwächst. Die Auslagen,
die sie für die Neuerstellung und Erweiterung von Gas- und
Wasserleitungen, Abzugskanälen u. dgl. Einrichtungen oder für
Reparaturen an solchen, für die Instandhaltung und Ueberwachung
der Strassen, für die Ergänzung und Vervollständigung der zu
diesem Behuf notwendigen Pläne, überhaupt für die Vermehrung
der der Strassenpolizei zufallenden Aufgaben zu machen haben,
erweisen sich zufolge der Einlegung elektrischer Leitungen grösser
als sonst; die Errichtung einer Transformatorenstation bringt die
Gemeindeverwaltung vielleicht um das Platzgeld, das sie für die
Vermietung des Platzes vormals hatte beziehen können u. s. w.
Für das Eintreten all dieser Nachteile muss Ersatz geleistet
werden, da die Gemeinde so gut wie ein Privater Anspruch auf
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77 Das heisst insofern sie nicht das Objekt von die Veräusserung
bezweckenden Rechtsgeschäften bilden können; sonst sind sie dem Ver-
kehr zu dienen ja gerade bestimmt.
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