Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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tone und Gemeinden eine beliebige Gebühr für die Benutzung 
ihres öffentlichen Eigentumes durch elektrische Anlagen fest- 
setzen und beziehen, geht nicht an, weil ein derartiges Vorgehen 
mit dem Begriff der Expropriationsentschädigung nicht zu ver- 
einbaren wäre, indem diese ja als Aequivalent für den durch die 
Enteignung dem Expropriaten verursachten Schaden zu dienen 
hat. Nun ist aber die Bemessung des Schadens, den ein Ge- 
meinwesen infolge Begründung einer Leitungsservitut auf dem 
öffentlichen Areal erleidet, deswegen eine schwierige Aufgabe, 
weil die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Sachen ja dem 
Verkehr entzogen sind’’ und daher ihr Verkehrswert so wenig 
als dessen Verminderung, die dem in Anspruch genommenen öffent- 
lichen Gut durch die angedeutete Belastung widerfährt, in Geld 
abzuschätzen ist. 
Demnach wird hauptsächlich die Berechnung des indirekten 
Schadens in Frage kommen, der vor allem den Gemeinden mit 
stark bevölkerten Ortschaften aus der Versenkung von Kabeln 
in ihre öffentlichen Strassen und Plätze erwächst. Die Auslagen, 
die sie für die Neuerstellung und Erweiterung von Gas- und 
Wasserleitungen, Abzugskanälen u. dgl. Einrichtungen oder für 
Reparaturen an solchen, für die Instandhaltung und Ueberwachung 
der Strassen, für die Ergänzung und Vervollständigung der zu 
diesem Behuf notwendigen Pläne, überhaupt für die Vermehrung 
der der Strassenpolizei zufallenden Aufgaben zu machen haben, 
erweisen sich zufolge der Einlegung elektrischer Leitungen grösser 
als sonst; die Errichtung einer Transformatorenstation bringt die 
Gemeindeverwaltung vielleicht um das Platzgeld, das sie für die 
Vermietung des Platzes vormals hatte beziehen können u. s. w. 
Für das Eintreten all dieser Nachteile muss Ersatz geleistet 
werden, da die Gemeinde so gut wie ein Privater Anspruch auf 
—_. 
  
77 Das heisst insofern sie nicht das Objekt von die Veräusserung 
bezweckenden Rechtsgeschäften bilden können; sonst sind sie dem Ver- 
kehr zu dienen ja gerade bestimmt. 
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