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aber auch allen Anforderungen ökonomischer Natur, deren
Befolgung das Gelingen einer Unternehmung verbürgt, thunlichst
Genüge geleistet werde.
Wie stellt sich nun das Gesetz zu diesen von der Theorie
entwickelten Postulaten? Es bestimmt in den Art. 50 und 51
hierüber folgendes:
Wer für die Erstellung einer elektrischen Anlage die Aus-
übung des Expropriationsrechtes beansprucht, hat das Trace der
projektierten Leitung, soweit eine zwangsweise Enteignung ihm
überhaupt als notwendig erscheint, in einer Eingabe und Plan-
vorlage dem Starkstrominspektorat zu bezeichnen. Den Inter-
essenten ist durch gleichzeitige Planauflage in den Gemein-
den und entsprechende Mitteilung Gelegenheit zur Einsichtnahme
zu verschaffen. Wenn von keiner Seite innert der Frist von
30 Tagen nach Kenntnisgabe der Pläne Einsprache erhoben worden
ist, so ist vom Bundesrat die Einleitung des Expropriationsver-
fahrens, entgegengesetzten Falles aber gegenüber den Einsprechern
nur dann zu bewilligen, wenn eine Aenderung des Traces
a) ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder
b) ohne unverhältnismässige Mehrkosten oder
c) ohne eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht
möglich ist.
Ueber die Notwendigkeit der Vornahme einer Zwangs-
enteignung im konkreten Falle entscheidet also der Bundesrat.
Er bewilligt indessen letztere nur dann, wenn gegen sie keine
Einsprache erhoben worden ist, weil die Parteien sich zuvor güt-
lich verständigt haben, oder wenn eine dem Bewerber infolge
Abweisung seines Begehrens aufgezwungene Aenderung des Traces
für die technische Ausführung der Anlage oder die ökonomische
Gestaltung des Unternehmens erhebliche Nachteile mit sich brächte
oder endlich die öffentliche Sicherheit unter dieser Aenderung
zu leiden hätte. Das Gesetz ist also weit entfernt, einer elek-
trischen Unternehmung zur Ausführung der absolut zweck-