Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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aber auch allen Anforderungen ökonomischer Natur, deren 
Befolgung das Gelingen einer Unternehmung verbürgt, thunlichst 
Genüge geleistet werde. 
Wie stellt sich nun das Gesetz zu diesen von der Theorie 
entwickelten Postulaten? Es bestimmt in den Art. 50 und 51 
hierüber folgendes: 
Wer für die Erstellung einer elektrischen Anlage die Aus- 
übung des Expropriationsrechtes beansprucht, hat das Trace der 
projektierten Leitung, soweit eine zwangsweise Enteignung ihm 
überhaupt als notwendig erscheint, in einer Eingabe und Plan- 
vorlage dem Starkstrominspektorat zu bezeichnen. Den Inter- 
essenten ist durch gleichzeitige Planauflage in den Gemein- 
den und entsprechende Mitteilung Gelegenheit zur Einsichtnahme 
zu verschaffen. Wenn von keiner Seite innert der Frist von 
30 Tagen nach Kenntnisgabe der Pläne Einsprache erhoben worden 
ist, so ist vom Bundesrat die Einleitung des Expropriationsver- 
fahrens, entgegengesetzten Falles aber gegenüber den Einsprechern 
nur dann zu bewilligen, wenn eine Aenderung des Traces 
a) ohne erhebliche technische Inkonvenienzen oder 
b) ohne unverhältnismässige Mehrkosten oder 
c) ohne eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht 
möglich ist. 
Ueber die Notwendigkeit der Vornahme einer Zwangs- 
enteignung im konkreten Falle entscheidet also der Bundesrat. 
Er bewilligt indessen letztere nur dann, wenn gegen sie keine 
Einsprache erhoben worden ist, weil die Parteien sich zuvor güt- 
lich verständigt haben, oder wenn eine dem Bewerber infolge 
Abweisung seines Begehrens aufgezwungene Aenderung des Traces 
für die technische Ausführung der Anlage oder die ökonomische 
Gestaltung des Unternehmens erhebliche Nachteile mit sich brächte 
oder endlich die öffentliche Sicherheit unter dieser Aenderung 
zu leiden hätte. Das Gesetz ist also weit entfernt, einer elek- 
trischen Unternehmung zur Ausführung der absolut zweck-
	        
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