Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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mässigsten und für ihre Interessen vorteilhaftesten Anlage 
zu verhelfen; nicht schon dann, wenn die Einhaltung des von ihr 
vorgeschlagenen Traces als die rationellste, somit auch für die 
öffentlichen Interessen beste Lösung der gestellten Auf- 
gabe erscheint, sondern erst, wenn dessen Verlegung bedeutende 
Nachteile, sei es technischer, sei es ökonomischer Natur, mit 
sich bringt, darf der Bundesrat annehmen, dass die Notwendig- 
keit der Einleitung eines Expropriationsverfahrens dargethan und 
deshalb dem Begehren zu entsprechen sei. 
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Grund für diese 
Einschränkung des den elektrischen Unternehmungen eingeräumten 
Expropriationsrechtes angegeben; ausschlaggebend dürfte etwa 
die folgende Erwägung gewesen sein: 
Bei der Erstellung einer elektrischen Leitung sind die ihr 
entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse sehr viel leichter zu 
umgehen, als dies z. B. beim Bau einer Eisenbahnlinie der Fall 
ist. Das Einschlagen eines Umweges und die dadurch bedingte 
Verlängerung der Linie vermögen unter gewöhnlichen Verhält- 
nissen weder den Betrieb in irgendwie erheblicher Weise zu 
erschweren noch die Rentabilität des Unternehmens bedeutsam 
zu beeinflussen. Wenn sonach auch derjenige, dessen Grundstück 
für die in Aussicht genommene Traversierung die grössten Vor- 
teile bietet, hiervon gar nichts wissen will, so ist nicht gesagt, 
dass die Durchführung der Leitung durch sein Eigentum unter 
allen Umständen erzwungen werden müsse; der eine oder andere 
Nachbar zeigt sich vermutlich willfähriger, und wenn er vielleicht 
auch eine etwas höhere Entschädigung fordert, als ihm streng ge- 
nommen gebühren würde, so ist andererseits nicht ausser acht 
zu lassen, dass bei den geringen Entschädigungssummen, um die 
es sich durchwegs handelt, die Kosten der Durchführung eines 
Expropriationsverfahrens die elektrische Unternehmung verhältnis- 
mässig sehr viel höher als eine in ähnlicher Lage befindliche 
Eisenbahnunternehmung belasten würden.
	        
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