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mässigsten und für ihre Interessen vorteilhaftesten Anlage
zu verhelfen; nicht schon dann, wenn die Einhaltung des von ihr
vorgeschlagenen Traces als die rationellste, somit auch für die
öffentlichen Interessen beste Lösung der gestellten Auf-
gabe erscheint, sondern erst, wenn dessen Verlegung bedeutende
Nachteile, sei es technischer, sei es ökonomischer Natur, mit
sich bringt, darf der Bundesrat annehmen, dass die Notwendig-
keit der Einleitung eines Expropriationsverfahrens dargethan und
deshalb dem Begehren zu entsprechen sei.
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Grund für diese
Einschränkung des den elektrischen Unternehmungen eingeräumten
Expropriationsrechtes angegeben; ausschlaggebend dürfte etwa
die folgende Erwägung gewesen sein:
Bei der Erstellung einer elektrischen Leitung sind die ihr
entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse sehr viel leichter zu
umgehen, als dies z. B. beim Bau einer Eisenbahnlinie der Fall
ist. Das Einschlagen eines Umweges und die dadurch bedingte
Verlängerung der Linie vermögen unter gewöhnlichen Verhält-
nissen weder den Betrieb in irgendwie erheblicher Weise zu
erschweren noch die Rentabilität des Unternehmens bedeutsam
zu beeinflussen. Wenn sonach auch derjenige, dessen Grundstück
für die in Aussicht genommene Traversierung die grössten Vor-
teile bietet, hiervon gar nichts wissen will, so ist nicht gesagt,
dass die Durchführung der Leitung durch sein Eigentum unter
allen Umständen erzwungen werden müsse; der eine oder andere
Nachbar zeigt sich vermutlich willfähriger, und wenn er vielleicht
auch eine etwas höhere Entschädigung fordert, als ihm streng ge-
nommen gebühren würde, so ist andererseits nicht ausser acht
zu lassen, dass bei den geringen Entschädigungssummen, um die
es sich durchwegs handelt, die Kosten der Durchführung eines
Expropriationsverfahrens die elektrische Unternehmung verhältnis-
mässig sehr viel höher als eine in ähnlicher Lage befindliche
Eisenbahnunternehmung belasten würden.