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des Exproprianten wie des Expropriaten vom Bundesrat ein neues
Expropriationsverfahren bewilligt werden ®!.
Schlussbetrachtung.
Aus der vorstehenden Darstellung ergiebt sich, dass man
auch in der Schweiz von einer befriedigenden Elektrizitätsgesetz-
gebung noch weit entfernt ist. Abgesehen davon, dass die Be-
fugnis zur Verleihung von Konzessionen teilweise dem Bund
(soweit es Telegraphen- und Telephonlinien oder Eisenbahn-
anlagen betrifft), teilweise den Kantonen (für die übrigen Schwach-
stromanlagen und die Elektrizitätswerke) zusteht, bewirkt der
Umstand, dass die Genehmigung desjenigen Teiles der elektrischen
Starkstromanlagen, der zur Fortleitung und Verteilung der Energie
dient, nach bundesgesetzlichen Vorschriften von eidgenössi-
schen Behörden ausgesprochen, über die Erlaubnis zum Bau
und Betrieb von Elektrizitätswerken aber gemäss der jeweiligen
kantonalen Gesetzgebung von Kantonsbehörden Beschluss
gefasst werden muss, dass die Rechtsverhältnisse viel zu kom-
pliziert und zu wenig geordnet sind, um sich in ihnen rasch und
mit Sicherheit zurecht zu finden. Das Nebeneinanderbestehen
bundes- und kantonalgesetzlicher Bestimmungen sowie der Mangel
einer genauen Abgrenzung der beiderseitigen Rechtssphären haben
zur unausbleiblichen Folge, dass nun sowohl der Bundes- wie
die kantonalen Gesetzgeber sich gegenseitig im Wege stehen
und deswegen am Erlass höchst notwendiger legislativer Mass-
nahmen gehindert sind. Die Bundesbehörden können industriellen
Unternehmungen, die eine elektrische Starkstromanlage errichten
und betreiben wollen, keine Konzession verleihen, weil ihnen die
verfassungsmässige Kompetenz hierzu abgeht, und für die Kan-
tone hat es keinen Sinn, eine solche Verleihung vorzunehmen.
weil über die Erteilung der Bewilligung zur Okkupation der
öffentlichen Sachen wie der privaten Grundstücke nicht sie, sou-
®! Art. 50 Abs. 3. Vgl. auch Art. 14 des ital. Gesetzes.