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dern die Organe des Bundes verfügen. Da die Verleihung einer
Konzession somit gar nicht mehr stattfindet, sind die elektrischen
Unternehmungen selbstverständlich auch der Verpflichtung ent-
hoben, um eine solche nachzusuchen. Dies hat aber für den
Staat die bedenkliche Folge, dass er gar nicht mehr in der Lage
ist, die Verleihung des Enteignungsrechtes an die Bedingung zu
knüpfen, dass der Bewerber seine Unternehmung in den Dienst der
öffentlichen Interessen zu stellen habe, sie als eine öffentliche
Anstalt zu betreiben nicht nur berechtigt, sondern auch ver-
pflichtet sei. Und in der That hat ja, unter der Voraussetzung,
dass die Notwendigkeit einer Enteignung im konkreten
Falle dargethan sei, einen gesetzlichen Anspruch auf die Ver-
leihung des Expropriationsrechtes auch eine bloss private Unter-
nehmung, auch der blosse Abnehmer elektrischer Energie, ohne
dass ihm die Vornahme irgend welcher Gegenleistung, sei es an
Staat oder Gemeinde, sei es an das Publikum, auferlegt würde.
Dass eine elektrische Unternehmung zur Erstellung ihrer Anlage
und zu deren Betrieb keine staatliche Konzession mehr nachzu-
suchen braucht, obschon sie Rechte ausübt, die sonst nur der
staatlichen Verwaltung zustehen, kann zum Aufkommen schwerer
Missstände Veranlassung geben. Vor allem ist die Gefahr nahe-
liegend, dass sie ihre Macht missbraucht, indem sie übertriebene
Vergütungen für die Lieferung der von ihr produzierten elek-
trischen Energie beansprucht, dass sie sich dem Kontrahierungs-
zwang®? zu entziehen sucht, ihre Anlage, obschon das Bedürfnis
hierzu im Publikum sich geltend macht, nicht erweitert u. s. f.
Sodann ist in keiner Weise vorgesehen, was für den Fall, dass
sie den Betrieb einstellt, zu geschehen habe. Bestehen die
Rechte, die sie auf dem Expropriationswege erworben hat, weiter
oder erlöschen sie? Wann tritt gegebenenfalls diese Wirkung
ein? Fallen die Rechte wieder an die ehemaligen Expropriaten
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82 8, hierüber die in meinem bereits citierten Werk 8. 303 ff. ent-
haltenen Ausführungen.