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gegen Entgelt oder ohne solches zurück oder was geschieht mit
ihnen?
Und wenn eine Gemeinde, die kein eigenes Elektrizitätswerk
besitzt, einer elektrischen Unternehmung, die ihren Betrieb gerne
ausdehnen möchte, die Benutzung des öffentlichen Eigentums
nur gegen die Uebernahme von Verpflichtungen gestatten will,
welche die Interessen des konsumierenden Publikums zu wahren
bestimmt sind, die aber der Unternehmung als unbillig erscheinen,
nach was für Grundsätzen soll dann der Bundesrat als oberste
Rekursbehörde entscheiden? Soll, da das Gesetz keine Anhalts-
punkte irgend welcher Art bietet und auch auf den Inbalt der
Konzession nicht abgestellt werden kann, weil eine solche weder
nachgesucht noch erteilt worden ist, die Entscheidung in das
rein willkürliche Ermessen der Rekursbehörde gelegt sein? Die
Frage wird wohl bejaht werden müssen; aber was für eine Ver-
antwortlichkeit lädt sich damit der Bundesrat auf! Und was
für Unwillen zu stiften ist er nicht im stande!
Diese Ausführungen dürften genügen, um jedermann davon
zu überzeugen, dass die schweizerische Gesetzgebung noch sehr
der Vervollkommnung ıähig und bedürftig ist.
Einheitliche Vorschriften über die Konzessionierung von
elektrischen Unternehmungen zu erlassen, ist möglich und not-
wendig, ohne dass gleichzeitig auch einheitliche Normen, nach
denen die Ausnutzung der Wasserkräfte in den öffentlichen
und privaten Gewässern zu gestatten ist, aufgestellt werden müssten,
Denn es gilt weder als Axiom, dass ein Wasserwerk ausschliess-
lich dem Betrieb einer elektrischen Primärstation zu dienen habe.
noch dass der Konzessionär eines Wasserwerkes und derjenige
einer elektrischen Anlage ein und dieselbe Persönlichkeit zu sein
brauchen, oder dass in der Schweiz nur das Wasser die zum
Antrieb der Generatoren erforderliche Triebkraft zu liefern im
stande sei. Auch sind die Verpflichtungen des letztgenannten
Konzessionärs gegenüber der Oeffentlichkeit ganz anderer Natur